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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: IV B 10/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wird --wie hier-- gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ohne dabei einen Beweisantrag übergangen zu haben, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2002, 5. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2002 hat das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil keine Beweisanträge übergangen. Der durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dort keine Beweisanträge gestellt oder wiederholt. Er hat auch nicht beantragt, die Akten des FG und die Steuerakten betr. den Vorprozess wegen Gewinnfeststellung 1992, in dem nach seinem Vortrag mit dem beklagten Finanzamt ein Vergleich über die hier strittigen Punkte geschlossen worden sein soll, beizuziehen.

Soweit der Kläger rügt, das FG hätte wegen der Zuschätzung von jährlich 1 200 DM an Bareinnahmen den Betriebsprüfer vernehmen müssen, enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, warum sich dem FG eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt bzw. diesen nicht aufrechterhalten hatte. Denn der Kläger hatte in der Klagebegründung sogar selbst eingeräumt, dass er monatlich etwa zwei Bescheinigungen ausgestellt habe, für die er Honorare in bar erhalten habe. Damit ist seine Behauptung in der Beschwerdebegründung, eine solche Barzahlung sei in seiner Praxis nur einmal vorgekommen, nicht zu vereinbaren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war daher zu einer Hinzuschätzung berechtigt. In einem solchen Fall konnten sich die Unsicherheiten einer solchen Schätzung angesichts der Höhe der insgesamt erzielten Umsätze hier auch zu Lasten des Klägers auswirken.

Soweit der Kläger die Höhe des für die PKW-Kosten angesetzten Privatanteils angreift und dem FG mangelnde Sachaufklärung vorwirft, geht er auch jetzt nicht auf die Feststellung des FG ein, er habe seine Angaben zu angeblich betrieblichen Fahrten nach A weder durch Belege noch durch Angaben zur gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs untermauert.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Sachverhalt hinsichtlich der Mietaufwendungen für das Appartement D nicht genügend aufgeklärt, wirkt sich aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf der Einvernahme der insoweit benannten Zeugen bestanden hat. Im Übrigen ist ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler nicht gegeben, wenn das Gericht die von ihm festgestellten Tatsachen fehlerhaft gewürdigt haben sollte (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76, m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob das Appartement für eine Asylbewerberin oder ggf. für betriebliche Zwecke angemietet worden war, sowie für die Frage, wie lange Mietzahlungen für zwei Appartements erbracht worden sind, zumal das FA Mietzahlungen für die Lagerung des Archivmaterials bereits berücksichtigt hatte.

Soweit der Kläger mangelnde Aufklärung durch das FG hinsichtlich der Zahlungen an X rügt, ist dies hier als angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung des FG unbeachtlich.

Das gilt gleichfalls für die angeblich betrieblich, ggf. auch als Sonderausgaben, zu berücksichtigenden Versicherungsbeiträge, für die der Kläger Nachweise und Belege nicht beigebracht hat, sowie für die geltend gemachten Zahlungen für häusliche Krankenpflege und weitere PKW-Kosten. Auch für die geltend gemachten Schuldzinsen lagen weder Nachweise vor noch hatte der Kläger für den nicht anerkannten Teil in Höhe von 100 000 DM der ursprünglichen Darlehnssumme die betriebliche Veranlassung dargelegt. Insbesondere hätte der Kläger selbst entsprechende Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigung von sich aus vorlegen können.

3. Soweit der Kläger in seiner Replik vom 25. März 2003 weitere Ausführungen für eine mögliche Zulassung der Revision macht, können diese wegen Ablaufs der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214).

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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