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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IV B 101/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG § 33
EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht (FG) hat beide Abzugsmöglichkeiten verneint.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

I. 1. Die Kläger rügen zunächst, die Feststellung des FG im angefochtenen Urteil, eine überwiegend betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten sei nicht gegeben, beruhe auf einer nicht vollständigen und zutreffenden Würdigung der beigezogenen Akten. Insbesondere habe das FG nicht das Vorbringen und die eidesstattliche Versicherung vom 4. Oktober 1996 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) mit Hinweis auf die mögliche Vernichtung der beruflichen Existenz des Klägers berücksichtigt. Insoweit verkennen die Kläger, dass das FG im angefochtenen Urteil (S. 11 oben) deutlich zwischen dem unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten eingeleiteten Verfahren des Landgerichtspräsidenten einerseits und der Abwehr der Ansprüche der finanzierenden Bank andererseits unterschieden hat. Bei letzteren Verfahren spielte jedoch nach der Würdigung des FG auch der Gedanke eine nicht untergeordnete, sogar wesentliche Rolle, dass der Kläger die Verwertung der Grundstücke verzögern oder abwehren und darüber hinaus Gegenansprüche geltend machen wollte. Ob diese Beweiswürdigung etwa fehlerhaft ist, spielt für die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine Rolle, weil sie dem materiellen Recht zugeordnet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der neueren Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

Zudem hat das FG vor allem mit darauf abgestellt, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine unmittelbare Gefahr für seine berufliche Existenz tatsächlich nicht bestanden habe, weil durch die Verwertung der zur Sicherheit übertragenen Grundstücke die Kreditschuld vollständig bzw. in einem Umfang hätte abgelöst werden können, dass ein Vermögensverfall nicht mehr nahe liegend erschienen wäre. Ferner hielt das FG es für erheblich, dass der Kläger eine dem späteren Vergleich entsprechende gütliche Vereinbarung auch bereits früher hätte schließen können. Die Kläger haben daher den behaupteten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht schlüssig dargelegt.

2. Soweit sich die Kläger mit dem Argument gegen das angefochtene Urteil wenden, das FG habe zu Unrecht die wegen der gegen die Bank geltend gemachten Schadensersatzansprüche erhobene Widerklage als privat veranlasst i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewertet, ist nicht ersichtlich, inwieweit das zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger die unterlassene Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen, weil das FG der Frage steuerpflichtiger Einnahmen aus den Optionsgeschäften und mithin auch der damit zusammenhängenden Werbungskosten nicht nachgegangen sei. Denn insoweit entspricht die Beschwerde nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042); insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, warum sie --obwohl durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- nicht bereits von sich aus beim FG auf der ihrer Ansicht nach erforderlichen Sachaufklärung bestanden haben.

3. Die unter 2. dargelegten Gründe gelten auch für die Behauptung der Kläger, das FG habe zu Unrecht angenommen, ein unmittelbarer und zwangsläufiger Vermögensverfall --und damit eine Gefährdung der beruflichen Existenz-- sei durch die Zwangsversteigerung nicht zu erwarten gewesen. Das FG hat insoweit --anders als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- nicht darauf abgestellt, der Kläger habe seinen Prozess gegen die Bank allein deshalb geführt, um nicht Vermögenswerte mit Verlust verkaufen zu müssen, sondern auch wegen des vom Landgerichtspräsidenten eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahrens. Doch hat sich das FG für seine Würdigung, die Abwehr des berufsrechtlichen Verfahrens habe nicht die überwiegende Rolle für die zusätzlich angestrengten Verfahren gespielt, auf die klägerische Behauptung gestützt, der Kreditrahmen bei der Bank habe sich auf 2 Mio. DM belaufen, während die Grundstücke sicherlich einen Wert von 3 Mio. DM gehabt hätten. Letztlich wird diese Feststellung dadurch bestätigt, dass der Kläger sich in dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet hat, 2 370 000 DM bzw. 2 Mio. DM bis zum Ende des Jahres 1997 zu zahlen.

4. Einen Verfahrensmangel haben die Kläger auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, als sie sich gegen die Feststellung des FG wenden, das Vorbringen des Klägers, die Verantwortlichen der Bank hätten ihm persönlich schaden wollen, bewege sich im Bereich der Vermutung. Denn die Kläger geben nicht einmal in der Beschwerdebegründung --wie u.a. erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591)-- an, warum sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu dieser Frage keine Beweisanträge gestellt haben, noch, welche Beweismittel für eine Aufklärung durch das Gericht zur Verfügung gestanden hätten und inwieweit die angeblich unterlassene Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

5. Schließlich rügen die Kläger, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar; insbesondere habe das FG mit seinen Feststellungen zu der der Bank erteilten Vollmacht vom 17. Oktober 1995 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Insoweit haben die Kläger jedoch einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Denn das FG hat sich von seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu § 33 EStG ausgehend lediglich mit der Frage befasst, ob der Kläger sich nach seinem eigenen Vortrag mit der Erteilung der Vollmacht auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die konkret mit Unsicherheiten belastet war, so dass anschließende zivilrechtliche Streitigkeiten als nahe liegend erscheinen mussten, der Kläger also für die Prozesse mit der Bank selbst die Ursache gesetzt hatte. Das FG hat die Klageabweisung in diesem Punkt nicht nur darauf gestützt, dass die geltend gemachten Prozesskosten nicht außergewöhnlich, sondern auch darauf, dass sie nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 1 EStG entstanden seien.

II. Die Kläger haben auch einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie machen zwar eine Abweichung von zahlreichen BFH-Entscheidungen geltend, haben aber nicht --wie zur Darlegung einer Divergenz notwendig-- abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Urteil des FG solche aus den von ihnen genannten Entscheidungen des BFH in der Weise gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar geworden wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 33, jeweils m.w.N.).

1. Insbesondere haben die Kläger eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 8. Juli 1981 I R 46/78 (juris) nicht hinreichend dargetan. Denn dort hat der I. Senat des BFH unter Zitierung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes lediglich darauf hingewiesen, dass sog. Abwehrkosten abzugsfähig sein können. Davon geht jedoch auch das angefochtene Urteil ausdrücklich aus, verneint indes, dass die betreffenden Voraussetzungen auch im Streitfall vorgelegen hätten.

2. Mit dem Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); vom 27. November 1987 VI B 176/86 (BFH/NV 1988, 640) und vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) sowie die BFH-Urteile vom 10. Juni 1986 IX R 11/86 (BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894) und vom 14. September 1999 III R 39/97 (BFHE 190, 309, BStBl II 2000, 69) haben die Kläger eine Divergenz nicht dargetan. Zum einen sind die dort behandelten Sachverhalte mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Und zum anderen hat das FG entscheidend darauf abgestellt, dass die Kläger gerade nicht nachgewiesen hätten, dass die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten überwiegend durch berufsrechtliche Gesichtspunkte veranlasst seien. Denn auch private Gründe seien in nicht unerheblichem Umfang mit ursächlich gewesen. Dass das FG die aus der zitierten Rechtsprechung erkennbaren Rechtsgrundsätze fehlerhaft umgesetzt haben soll, reicht indes zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der neueren Zeit den BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339).

3. Das trifft auch für die angebliche Abweichung von dem BFH-Urteil vom 1. Dezember 1993 I R 61/93 (BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323) zu. Die Kläger machen hier lediglich geltend, das FG habe die von ihm selbst wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung fehlerhaft umgesetzt.

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