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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: IV B 105/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.

Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit von ihm aufgeworfene Rechtsfragen klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).

Der Kläger hat aber nicht einmal eine Rechtsfrage formuliert, die im Streitfall von allgemeinem Interesse und daher klärungsbedürftig sein könnte. In der Beschwerdebegründung wird insoweit ausgeführt, folge man der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), so sei die betriebliche Auseinandersetzung von Unternehmerehegatten im Falle einer Scheidungsvereinbarung grundsätzlich privat veranlasst. Die eigentliche Motivation der Vertragsbeteiligten werde damit irrelevant. Damit ist weder eine umstrittene Frage aufgeworfen noch das für die grundsätzliche Bedeutung erforderliche Allgemeininteresse dargelegt.

2. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge unterlassener Zeugenvernehmung (§ 76 FGO) greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diesen Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt hat. Denn mit dem Hinweis, das FG habe seinen in der Klagebegründung gestellten Antrag, seine frühere Ehefrau als Zeugin zur Frage einer Ausgleichspflicht wegen der Übernahme von Patentkosten zu vernehmen, verfahrensfehlerhaft übergangen, hat der Kläger zwar ein Beweisthema angegeben und dargelegt, in welchem Schriftsatz der Beweisantritt erfolgt ist. Er hat aber nicht ausgeführt, welches Ergebnis die Zeugenvernehmung gehabt hätte (BFH-Urteile vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).

Dies kann jedoch dahinstehen, denn nach Auffassung des Senats hat der rechtskundig vertretene Kläger jedenfalls auf sein Recht, das Übergehen eines Beweisantrags zu rügen, verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. auch Senatsurteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, zu 1.a der Entscheidungsgründe).

Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte zunächst ein Erörterungstermin nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO stattgefunden, in dem der Kläger, ausweislich der Niederschrift des Berichterstatters vom 21. März 2002, weder einen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt noch angekündigt hat, einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung stellen zu wollen. Er hat vielmehr unmissverständlich auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben, eine Beweisaufnahme herbeizuführen. Damit kommt der Verzicht auf mündliche Verhandlung einem ausdrücklichen Verzicht auf das Rügerecht gleich. Es kann dann auch nicht mehr auf die Frage ankommen, ob sich dem FG etwa eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Senatsbeschluss vom 23. Juni 1997 IV B 88/96, BFH/NV 1997, 884; s. auch BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, zu c der Entscheidungsgründe).

b) Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist unbegründet. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er hätte im Besteuerungsverfahren seiner geschiedenen Frau gehört werden müssen, weil diese die von ihm erbrachten Zahlungen nicht als Betriebseinnahmen behandelt habe. Sollte darin ein Verfahrensmangel zu sehen sein, so betrifft er jedenfalls ein anderes Verfahren, nämlich das Besteuerungsverfahren der Ehefrau, wie der Kläger selbst vorträgt. Damit aber hat das FG dem Kläger im Streitfall nicht das rechtliche Gehör versagt.

c) Schließlich greift der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Überraschungsentscheidung, mit dem der Kläger ebenfalls eine Gehörsverletzung rügt (§§ 93 Abs. 1, 96 Abs. 2 FGO), nicht durch. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, das FG habe sein Urteil unter anderem darauf gestützt, dass die Ausgleichszahlungen auch wegen übernommener Bürgschaften geleistet worden seien. Diese Tatsache aber sei nicht in den Prozess eingeführt gewesen; man hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern. Wie sich aus dem Protokoll über den Erörterungstermin ergibt, ist diese Behauptung unzutreffend. Denn danach hat der Kläger diesen Sachverhalt selbst vorgetragen. Allein aus diesem Grund hat sich das FG auch mit diesem Einwand auseinander gesetzt. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe des sachkundig vertretenen Klägers gewesen, den Sachverhalt der Bürgschaftsübernahmen vollständig aufzuklären. Auch insoweit hat der Kläger durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung im Erörterungstermin sein Rügerecht verloren (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 414).



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