Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: IV B 106/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels kann dahinstehen, soweit die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen.

1. a) Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem Urteil des BFH vom 2. Dezember 1992 I R 54/91 (BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311) abgewichen. In jenem Urteil hat der BFH entschieden, dass eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung mit der Gutschrift auf einem Verrechnungskonto des beherrschenden Gesellschafters bei der Kapitalgesellschaft abgeflossen sei. Der Anspruch auf Ausschüttung habe sich wegen der vorherigen Darlehensabrede mit der Buchung in ein Darlehen verwandelt. Demgegenüber hat das FG die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des BFH zum Abfluss von Vergütungen an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter sei nicht auf den umgekehrten Fall anzuwenden, in dem der Gesellschafter der GmbH Ausgaben zu erstatten habe und deshalb eine Buchung auf dem Verrechnungskonto der GmbH zu deren Gunsten vorgenommen werde.

Das FG hat danach keinen von dem genannten BFH-Urteil abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Denn im Fall des BFH-Urteils war die Leistung der GmbH an den Gesellschafter zu beurteilen, während im Streitfall über eine Leistung des Gesellschafters an die GmbH zu entscheiden war.

b) Wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass auch eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 7. September 2000 III R 33/96 (BFH/NV 2001, 415) vorliege, ist diese Rüge ebenfalls nicht begründet. In jenem Fall war der Abfluss des Verlustanteils eines an einer GmbH typisch still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen. Der BFH führte aus, der Verlustanteil könne keinesfalls vor Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH abgeflossen sein. Von dieser Entscheidung abweichende Rechtssätze konnte das FG im Streitfall schon deshalb nicht aufstellen, weil weder eine typisch stille Gesellschaft vorlag noch der Abfluss eines Verlustanteils zu beurteilen war.

c) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit neben der Divergenz zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend macht, entspricht das Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Rüge gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit zur Frage der Gutschrift bei der Gesellschaft vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie in veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung auseinander.

2. Die vom Kläger außerdem als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ein Arbeitsmediziner ähnlich einem Laborarzt leitend und eigenverantwortlich tätig ist, wenn angestellte medizinische Hilfskräfte die Überprüfungen der Betriebe und die Untersuchungen bei den Arbeitnehmern durchführen, ist nicht entscheidungserheblich.

Das FG hat seine Entscheidung nicht allein auf die arbeitsmedizinische Tätigkeit des Klägers gestützt, sondern zugleich auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit. Hinsichtlich dieses Tätigkeitsfelds hat das FG eine freiberufliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger insoweit nicht als Arzt auf dem Gebiet der Heilkunde tätig geworden sei und keinen Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt habe. In Betracht komme hier lediglich eine ingenieurähnliche Tätigkeit. Dafür müsse der Kläger aber über die theoretischen Kenntnisse eines Ingenieurs verfügen, was nicht festgestellt werden könne.

Die Tätigkeiten des Klägers auf den Gebieten der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin können ausweislich des vom FG festgestellten Sachverhalts nicht getrennt werden. Davon hat der BFH im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen, da keine diesbezügliche Verfahrensrüge erhoben worden ist. Demgemäß wäre die gesamte Tätigkeit selbst dann als gewerblich zu beurteilen, wenn die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit für den Bereich der Arbeitsmedizin erfüllt wären.

Ende der Entscheidung

Zurück