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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: IV B 107/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB, BSHG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114 ff.
ZPO § 115 Abs. 1
BGB § 528
BGB § 1360a Abs. 4
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 21. August 2000 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage wegen eines vom Finanzamt (FA) für das Jahr 1995 (Streitjahr) angenommenen Gewinns aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Das FG stützte dies darauf, dass die Antragstellerin nicht mittellos i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sei. Sie habe ihrer Tochter aus dem Veräußerungserlös von insgesamt 751 062 DM einen Betrag von 582 900 DM zur Anschaffung einer Eigentumswohnung zugewandt und als Gegenleistung den lebenslangen Nießbrauch an der Wohnung erhalten. Weiter betrage der Wert des Nießbrauchs nur 234 000 DM, so dass die Antragstellerin ihrer Tochter in Höhe des darüber hinaus gehenden Betrages etwas unentgeltlich zugewandt und sich selbst entsprechend entreichert habe. Daraus resultierten dann gegen die Tochter auch ein Unterhaltsanspruch, der auch einen --im finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendigen-- Kostenvorschuss abdecke, sowie --entsprechend dem Rechtsgedanken des § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)-- ein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Das Verhalten der Antragstellerin sei zudem treuwidrig. Sie habe fast ihr gesamtes Vermögen auf ihre Tochter übertragen und wolle nunmehr einen Finanzgerichtsprozess auf Kosten der Allgemeinheit führen. Hätte sie selbst die Wohnung schuldenfrei erworben, hätte sie ein Darlehen aufnehmen und ggf. auf der Wohnung absichern müssen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, ein Hausgrundstück brauche gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nur ausnahmsweise eingesetzt zu werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien hier nicht erfüllt. Weder sie, die Antragstellerin, noch ihre Tochter wären imstande, einen Kredit zu bedienen.

Die PKH könne auch nicht mit dem Argument verweigert werden, sie, die Anragstellerin, habe ihre Vermögenslosigkeit selbst verschuldet. Zum Zeitpunkt der Zuwendung an die Tochter sei die Notwendigkeit des Finanzgerichtsprozesses nicht absehbar gewesen.

Ein Unterhaltsanspruch gegen die Tochter komme nicht in Betracht. Diese verdiene monatlich lediglich rd. 1600 DM netto und beziehe Kindergeld für ihre eigene Tochter, die sie allein erziehe. Zudem seien Kinder gegenüber Eltern nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet. Aus diesem Grunde sei auch der Rechtsgedanke des § 528 BGB nicht anzuwenden.

Das FA weist darauf hin, dass der Nießbrauch an der Wohnung der Antragstellerin die Zahlung einer Miete erspare. Angesichts des Werts der Eigentumswohnung müsse der Antragstellerin jedenfalls eine Vorfinanzierung der Prozesskosten zugemutet werden. Im Übrigen bestehe für den beabsichtigten Prozess nicht die notwendige Aussicht auf Erfolg.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie war als unbegründet zurückzuweisen.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der von ihr beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach ihren eigenen Erklärungen hatte die Antragstellerin monatliche Einkünfte aus Renten in Höhe von insgesamt 1 185,53 DM. Da zum einzusetzenden Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 ZPO, das nicht nach einkommensteuer-, sondern nach sozialrechtlichen Regeln zu bestimmen ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 6; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 56; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO, Tz. 29 f., 35), alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, muss sich die Antragstellerin auch anrechnen lassen, dass sich ihre verfügbaren Mittel durch den Nießbrauch an der Eigentumswohnung ihrer Tochter erhöhen. Denn anders als andere vergleichbare Rechtsuchende braucht sie keine Miete zu zahlen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit den ihr --verglichen mit anderen Rentnern, die zur Miete wohnen-- verbleibenden höheren Einkünften imstande ist, die Kosten der beabsichtigten Prozessführung ganz oder doch in Form von Raten aufzubringen. Die Antragstellerin hat zur Höhe dieser (verbleibenden) Einkünfte keine Angaben gemacht und das FG hat dazu auch keine Feststellungen getroffen.

Die Frage, ob die Beschwerde schon aus diesem Grunde keinen Erfolg hat, kann aber dahinstehen. Denn das FG hat --im Ergebnis-- zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin gegen ihre Tochter einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses geltend machen kann. Dass die Tochter einen solchen Vorschuss nicht leisten könnte, hat die Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht näher belegt.

Es ist zwar grundsätzlich umstritten, ob und inwieweit der für Ehegatten in § 1360a Abs. 4 BGB ausdrücklich normierte Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses auch im Verhältnis zwischen Verwandten in gerader Linie, insbesondere zwischen Eltern und Kindern besteht (s. hierzu z.B. die Nachweise bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 1610 Rz. 13; auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433). Doch ist hier --entscheidend-- zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihrer Tochter fast ihr gesamtes Vermögen geschenkt hat (vgl. § 419 BGB), das ihr nach der Veräußerung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zur Verfügung stand. Auch bezieht sich der vom FA geltend gemachte Einkommensteueranspruch auf diese Betriebsveräußerung. Da die Antragstellerin zudem gegenüber ihrer Tochter sogar das Recht hat, den geschenkten Geldbetrag im Falle des Notbedarfs nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszuverlangen, und die Tochter die Herausgabe nur durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden könnte (§ 528 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB), entspricht es unter diesen Umständen auch der Billigkeit, dass die Antragstellerin ihre Tochter auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch nimmt. Die entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe mutet das Gesetz dem Beschenkten zur Behebung einer Notlage des Schenkers zu. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. April 2001 X ZR 229/99 (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2001, 241) erst in jüngster Zeit entschieden hat, soll § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, sondern auch eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindern. In einem solchen Fall ist die PKH --nicht anders als nach § 2 BSHG auch die Sozialhilfe-- eindeutig nachrangig.



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