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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: IV B 111/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Gründe, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise gestützt werden kann, ergeben sich im Streitfall noch aus der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist am 14. August 2000 zugestellt worden.

Die Zulassung der Revision kann nicht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt werden. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angestrebte Revision böte keine Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu der Frage zu gewinnen, unter welchen Umständen eine Lagerhalle, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an ein Bauunternehmen (Bau-GmbH) vermietet wird, zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört.

Ein Grundstück ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (Senats-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014).

Nach dem Urteil des X. Senats vom 2. April 1997 X R 21/93 (BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565) liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage vor, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung ist danach bereits anzunehmen, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565, und vom 27. August 1998 III R 96/96, BFH/NV 1999, 758).

Es kann dahinstehen, ob zwischen beiden Definitionen (des IV. und --insbesondere-- des X. Senats) ein Unterschied besteht. Der Streitfall bietet auch keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob --abgesehen von ganz unbedeutenden Grundstücken-- auch jedes Büro-, Verwaltungs- oder Lagergebäude zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen ist.

Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) darauf hingewiesen, dass diese Frage (nach der Einordnung "reiner" Büro- und Verwaltungsgebäude) innerhalb des BFH strittig geblieben ist. Übereinstimmung besteht jedoch in der Rechtsprechung des BFH insoweit, dass solche Gebäude --sowohl bei Fabrikations- als auch bei Dienstleistungsunternehmen-- eine wesentliche Betriebsgrundlage sein können und dass dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn ein neu errichtetes Gebäude zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die Betriebsgesellschaft vermietet wird, für deren Zwecke es hergerichtet oder gestaltet worden ist (so auch das von den Klägern für ihre Auffassung herangezogene Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 15. März 2000 6 K 288/99 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 549). Denn auch Bürogebäude und Lagerhallen können eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben (zu einem Bürogebäude BFH-Urteil vom 4. Dezember 1997 III R 231/94, BFH/NV 1998, 1001, m.w.N.; zu einer Lagerhalle BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597). Ob das der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; in BFH/NV 1995, 597; in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565, und in BFH/NV 1999, 758).

Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass die eigens zum Zwecke der Vermietung an die Klägerin errichtete Lagerhalle Teil eines Gesamtgebäudes war. Das Gesamtgebäude war so konzipiert, dass es den ganzen Betrieb der Bau-GmbH einschließlich Büro aufnehmen konnte. Das war auch bereits im Streitjahr (1993) geplant. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die GmbH im Streitjahr zunächst nur die Lagerhalle im Erdgeschoss gemietet hat, wohingegen das Büro und der Lagerraum im Keller erst ab 1995 von der GmbH genutzt wurden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann auch nicht aus den Urteilen des FG Düsseldorf vom 20. Oktober 1999 9 K 6321/97 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 748) und des FG des Landes Brandenburg in EFG 2000, 549 hergeleitet werden. Das FG Düsseldorf hat eine Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen. Die hiergegen gerichtete Revision wurde zurückgenommen (Einstellungs-Beschluss des BFH vom 16. August 2000 VIII R 55/99, nicht veröffentlicht). Das FG des Landes Brandenburg stimmt insoweit mit den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung überein, als es von einer Vermutung für das Vorliegen eines individuellen Zuschnitts des Gebäudes für die Belange der Betriebsgesellschaft ausgeht, wenn diese das Gebäude unmittelbar nach der Errichtung durch das Besitzunternehmen bezieht.



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