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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: IV B 111/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. August 2007 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit dem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom 10. September 2007 legte der Kläger persönlich Beschwerde ein, verbunden mit dem Hinweis, dass "im gleichen Zusammenhang" ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, abgelehnt und auch gegen diese Entscheidung "bei Ihnen Einspruch eingelegt worden sei".

Das Schreiben nimmt damit Bezug auf den Beschluss des FG vom 22. Juni 2007, mit dem der PKH-Antrag betreffend das (erstinstanzliche) Klageverfahren abgelehnt wurde. Die hiergegen mit Schreiben vom 17. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Az. IV S 8/07 (PKH)) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 28. September 2007 über den Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie die Gerichtskostenermäßigung im Falle der Rücknahme der Beschwerde hat der Kläger mit weiterem, per Telefax übermittelten Schreiben vom 9. November 2007 durch eine bevollmächtigte Person erklären lassen, dass er schwer erkrankt sei. Weiter heißt es: "Ich bin wohl von Ihnen falsch verstanden worden und habe nur eine beschränkte Vollmacht, so dass ich die Begründung durch Herrn ... (Kläger) nachreichen wollte, die aber zunächst dahin zu verstehen ist, dass sie nur einen Entwurf einer Beschwerde darstellt."

II. 1. Das Schreiben des Klägers vom 10. September 2007 ist --entsprechend seinem Wortlaut-- als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Die Beschwerde ist weder unter eine --zudem unwirksame (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 8)-- Bedingung gestellt noch ist sie --trotz des eindeutigen Hinweises der Geschäftsstelle-- analog § 125 FGO durch eine unmissverständliche Erklärung (s. auch hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 125 Rz 3, 7) zurückgenommen worden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

b) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 FGO).

Letzteres kommt nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren gestellt wird und alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Zudem muss der nicht vertretene Beschwerdeführer jedenfalls in laienhafter Form sein Rechtsmittelbegehren so substantiieren, dass seine Ausführungen die Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221; vgl. zu allem auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 16; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 69, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es auch hieran. Zum einen ist der Antrag auf PKH vom 17. Juli 2007 nicht für das hiesige Beschwerdeverfahren gestellt worden (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage Az. IV S 8/07 (PKH)). Zum anderen sind weder die für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlichen Unterlagen eingereicht worden noch kann den Schreiben des Klägers irgendein Anhalt dafür entnommen werden, aus welchem Grund er sich gegen das Urteil der Vorinstanz wendet.

Ende der Entscheidung

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