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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: IV B 112/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 41 Nr. 3
FGO § 51 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats in der Sache IV B 112/98 als Mitberichterstatter zuständige Richter am Bundesfinanzhof (BFH) A hat angezeigt, er kenne den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich. Dieser sei mit seiner Cousine ersten Grades verheiratet gewesen; seine Verbundenheit mit dem Kläger habe sich durch die Ehescheidung der Cousine nicht verändert. Der Vorsitzende des Senats hat die Selbstablehnungsanzeige des Richters den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28). Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er keine Bedenken gegen eine Mitwirkung des Richters an der Entscheidung im Streitfall habe, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am BFH A ist begründet. Für den Streitfall ergibt sich zwar kein Ausschließungsgrund aus einem Verwandtschaftsverhältnis i.S. des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Nach Auffassung des Senats ist ein solches Verhältnis jedoch geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter sich selbst für befangen hält. Unmaßgeblich ist auch, ob der Senat der Überzeugung ist, der betroffene Richter werde sich nicht beeinflussen lassen. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. etwa Beschluss des BVerfG vom 24. April 1996 2 BvR 1639/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2022, m.w.N.). Bei der von dem Richter angezeigten "Verbundenheit mit dem Kläger" können die Verfahrensbeteiligten Anlass haben, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies betrifft nicht nur das FA, das sich einer Stellungnahme zu der Selbstablehnungsanzeige enthalten hat; es gilt gleichermaßen für den Kläger, ungeachtet dessen, dass er mit seiner Stellungnahme keine Bedenken an einer Mitwirkung des Richters am Verfahren geäußert hat. Ob tatsächlich eine Befangenheit des Richters vorliegt, ist nicht entscheidend (Beschluss des BFH vom 28. September 1984 VI S 5/84 nicht veröffentlicht, Juris).

Im Übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

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