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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: IV B 115/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).

Gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor.

a) Das FG ist gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Dabei ist es zwar nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Hat es sich jedoch eines solchen von den Beteiligten in den Prozess eingeführten Beweismittels, wie des Sachverständigengutachtens im Streitfall, bedient und beabsichtigt es, seine Entscheidung darauf zu stützen, so hat es sicherzustellen, dass die Begutachtung des Sachverständigen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt.

b) Im Streitfall ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Entnahmewert auch durch die nach seiner Auffassung erforderlich werdenden Abbruchkosten beeinflusst wird. Tatsächlich aber durften die Gebäude nicht abgerissen werden, weil sie unter Denkmalschutz gestellt waren. Unter diesen Umständen war das vorgelegte Gutachten nicht geeignet, die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Schätzung des Restwerts und der Restnutzungsdauer der Gebäude zu stützen. Vielmehr hätte das FG dem Sachverständigen Gelegenheit geben müssen, den Entnahmewert des Grundstücks auf der Grundlage der Denkmalschutzeigenschaft der Gebäude neu zu bestimmen. Der Sachverständige hätte dann auch der Frage nachgehen können, ob die denkmalschutzbedingten Nutzungsbeschränkungen, insbesondere das Abbruchverbot für die Gebäude, auch den Teilwert des Grund und Bodens beeinträchtigen könnten.

Ende der Entscheidung

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