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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: IV B 115/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) war im Streitjahr (2005) Inhaber eines Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen im Druckgewerbe. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) beteiligte sich mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 an dem Betrieb als (atypisch) stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage in Höhe von 2 000 EUR, die ihm einen Gewinnanteil von 8,5% --beschränkt auf einen maximalen jährlichen Beteiligungsgewinn in Höhe von 300 EUR-- vermittelte. Dem Antrag, im Rahmen der Gewinnfeststellung 2005 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. in Höhe von 154 000 EUR zu berücksichtigen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

Abgesehen davon, dass die Vorinstanz die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil die zukünftigen Investitionen nicht --im Sinne eines getrennten Ausweises-- konkret bezeichnet worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), vermögen die gegen die Ansicht des FG, nach der nur ein hinreichend konkretisiertes, d.h. ernst gemeintes Investitionsvorhaben zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung berechtige, erhobenen Rügen nicht durchzugreifen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IV B 114/08, der zu einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

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