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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: IV B 115/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Gründe für eine Revisionszulassung i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig gerügt.

a) Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, macht die Klägerin zwar einen Verfahrensfehler geltend, der grundsätzlich zur Zulassung einer Revision führen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich aber nicht schlüssig entnehmen, dass tatsächlich rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt worden sein könnte. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat das FG vielmehr den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gegebenen Hinweis auf die beiden nach ihrer Meinung bedeutsamen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 1974 IV R 93/70 (BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240) und vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76 (BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40) zur Kenntnis genommen; die Berichterstatterin soll sich sogar die Fundstellen notiert haben. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör bereits hinreichend genügt. Er umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts, sich in den Urteilsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, Abschn. II. Nr. 2. a, der Entscheidungsgründe). Hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, kann nur ausnahmsweise und bei deutlich erkennbaren Anhaltspunkten in der Urteilsbegründung angenommen werden, das Gericht habe das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Derartige Anhaltspunkte werden von der Klägerin nicht vorgetragen.

Im Übrigen würde das Urteil auch auf dem gerügten Verstoß nicht beruhen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG kam es nicht auf die Frage an, ob die Wohnräume Betriebs- oder Privatvermögen waren, womit allein sich die von der Klägerin erwähnten BFH-Entscheidungen befassen. Selbst wenn die Wohnräume Betriebsvermögen waren, scheiterte die Gewährung der Sonderabschreibung nach Meinung des FG daran, dass die Räume nicht unmittelbar und ausschließlich eigenbetrieblich genutzt wurden.

b) Soweit die Klägerin eine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFHE 111, 322, BStBl II 1974, 240, und in BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40 rügt, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Divergenzrüge. Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert nämlich, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das FG-Urteil trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). An derartigen Ausführungen der Klägerin fehlt es völlig.

c) Der Hinweis der Klägerin auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit in diesem Zusammenhang einer der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen sollte.

Ende der Entscheidung

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