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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: IV B 120/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6 Satz 1
FGO § 69
FGO § 155
ZPO § 546 Nr. 158
ZPO § 294
ZPO §§ 371 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat im Verfahren 13 K 3024/95 die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer 1985 bis 1989 mit Urteil vom 20. November 1997 herabgesetzt. Dabei ist es von einer anderen Schätzungsmethode ausgegangen als das FA. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag entschieden hat (Az. IV B 56/98). Die Klage wegen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermeßbeträgen 1985 bis 1989 hat das FG abgetrennt. Sie erhielt das Az. 13 K 5928/97.

Mit Beschlüssen vom 10. Juni 1994 und 2. Januar 1996 hatte das FG die Vollziehung der im Hauptsacheverfahren 13 K 3024/95 angegriffenen Umsatzsteuer-, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheide teilweise ausgesetzt. Nach Ergehen des Urteils vom 20. November 1997 hat das FG auf Antrag des FA die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1989 der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Urteil vom 20. November 1997 der Höhe nach angepaßt. Für die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheide 1985 bis 1989 verblieb es zunächst bei der bisher verfügten Aussetzung. Wegen der sich insoweit ergebenden Konsequenzen aus dem Urteil vom 20. November 1997 beauftragte das FG im Klageverfahren 13 K 5928/97 den gerichtlichen Prüfungsbeamten mit ergänzenden Berechnungen. Auf der Grundlage von dessen Bericht änderte das FG sodann seine Aussetzungsbeschlüsse vom 10. Juni 1994 und 2. Januar 1996 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beschwerde gegen seinen Beschluß ließ das FG nicht zu.

Hiergegen wendet sich das FA mit der "außerordentlichen Beschwerde".

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob der vom FA gerügte Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme überhaupt einen Verfahrensmangel darstellt, der als "greifbare Gesetzesverletzung" eine außerordentliche Beschwerde rechtfertigen könnte. Insbesondere kann offenbleiben, ob möglicherweise mit der "außerordentlichen Beschwerde" nur solche Entscheidungen angegriffen werden können, die dem Gesetz schlechthin fremd sind (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57, m.w.N.; Wax in Lindenmaier/Möhring - Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 546 ZPO Nr. 158; weitergehend evtl. BFH-Beschluß vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487).

Entgegen der Auffassung des FA liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vor. Dieser Grundsatz besagt, daß Beweise in der mündlichen Verhandlung zu erheben sind (§ 81 Abs. 1 FGO). Eine mündliche Verhandlung ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO jedoch nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung werden im summarischen Verfahren getroffen. Für die Sachverhaltsermittlung gilt § 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der gemäß § 155 FGO im FG-Prozeß anwendbar ist. Offenbar meint das FA, die Verwertung des Gutachtens des gerichtlichen Prüfungsbeamten verstoße deswegen gegen die Grundsätze des summarischen Verfahrens, weil es eigens habe angefordert werden müssen, also nicht sofort i.S. des § 294 Abs. 2 ZPO verfügbar gewesen sei. Die Frage, ob es verfahrensfehlerhaft ist, ausschließlich zur Entscheidung eines Aussetzungssverfahrens den finanzgerichtlichen Prüfungsbeamten einzusetzen, kann unbeantwortet bleiben. Zum einen wäre es abwegig, in einem solchen Fall von einem greifbaren Gesetzesverstoß zu sprechen. Zum anderen hat das FG im Streitfall ein Gutachten verwertet, das im Verfahren der Hauptsache erstellt wurde. Das war keinesfalls fehlerhaft, weil das Gericht im summarischen Verfahren nicht an die in §§ 371 ff. ZPO aufgeführten Formen der Beweismittel gebunden ist (vgl. Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl., § 294 Rdnr. 6, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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