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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: IV B 122/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), die bis einschließlich 1982 ein Schweißwerk sowie ein Maschinenbauunternehmen unterhalten hatte und ab 1983 im Rahmen einer Betriebsverpachtung ihr Anlagevermögen der S-GmbH (GmbH) überließ. Geschäftsführungsberechtigte Komplementärin der KG ist die R-GmbH. Seit 1995 ist X alleiniger Gesellschafter der zuvor genannten Gesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging bis zum Erhebungszeitraum 2001 wegen des Vorliegens einer --die Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung zwischen der KG (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen) von der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin aus. Obgleich X seine Anteile an der GmbH am 11. Februar 2002 an einen fremden Dritten veräußert hatte, erachtete das FA die Pachterträge --unter Hinweis auf die gewerbliche Prägung der KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- auch weiterhin als gewerbesteuerpflichtig. Die Einsprüche gegen die Bescheide zur Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 (Streitjahre) blieben --ebenso wie die Klage-- ohne Erfolg.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vermag nicht durchzudringen. Dabei lässt der Senat offen, ob der Vortrag, die Zulassung der Revision sei deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) abweiche, nachdem "eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sei)", den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus, dass das vorinstanzliche Urteil von tragenden Rechtssätzen der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss 30. Januar 2009 IV B 90/07, [...]).

a)

Hieran fehlt es vorliegend erkennbar, da dem BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 der Sachverhalt einer lediglich vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft zugrunde lag und deshalb die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Urteilspassage für die damalige Entscheidung des Senats keine tragende Bedeutung hatte, sondern lediglich den Regelfall für die Anwendung der gesetzlichen Geprägebestimmung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) umschreibt. Insbesondere lässt --wovon im Ergebnis auch das FG ausgegangen ist-- das Urteil die Rechtsprechung unberührt, nach der mit Rücksicht darauf, dass die (originär) vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH & Co. KG eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ist, für die Verpachtung eines ganzen Betriebes nichts anderes gelten könne; hierbei handele es sich --so der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95 (BFH/NV 1996, 213)-- um eine "werbende Tätigkeit", so dass die Grundsätze, aufgrund derer der BFH die gewerbliche Betriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen habe (vgl. dazu Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, 126), keine Anwendung finden. Die Auffassung ist vom BFH nicht nur mit Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03 (BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778) ausdrücklich bestätigt worden; vielmehr hat der Senat bereits mit Beschluss in BFH/NV 1996, 213 der Rechtsfrage, ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ihren Betrieb als ganzen verpachtet, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen.

b)

Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung sich mit der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat, sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung, von dem dargelegten Verständnis der Geprägeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, d.h. deren Einwirkung auf die Gewerbesteuerpflicht in Fällen der Betriebsverpachtung, abzurücken.

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