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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: IV B 123/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 89
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Insoweit hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich auf eine Divergenzrüge beschränkt, die von dem in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehenen Revisionszulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" mit umfasst wird (s. etwa Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Der Kläger trägt dazu vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Entscheidung des Senats vom 24. Juli 1986 IV R 137/84 (BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808) ab, deren Anwendung im Streitfall zu einer Zwangsbetriebsaufgabe im Zeitpunkt der Verpachtung eines Großteils der landwirtschaftlichen Flächen hätte führen müssen.

Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger keine abstrakten Rechtssätze der Vorentscheidung ebensolchen Rechtssätzen aus der Entscheidung des Senats gegenübergestellt hat und daher schon die Zulässigkeit dieser Rüge in Zweifel steht (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 zu § 115 FGO a.F., und vom 18. April 2002 X B 186/01, juris zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), so weicht das Urteil des FG auch nicht von der Entscheidung des Senats in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808 ab. Denn ging es in jener Entscheidung um die Frage, ob die Veräußerung von 80 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzflächen eines Hofes unter Zurückbehaltung des Rests als begünstigte Betriebsveräußerung oder -aufgabe zu beurteilen sei, so wurden die Flächen im Streitfall lediglich verpachtet und ein Rest von 27 v.H. der Gesamtfläche als Betriebsvermögen fortgeführt. Eine solche Nutzungsänderung kann aber nur dann zur Betriebsaufgabe führen, wenn diese ausdrücklich erklärt und zugleich die Restfläche in das Privatvermögen überführt wird. Dies ist nach den Feststellungen des FG aber weder im Jahre 1985, dem Zeitpunkt der Verpachtung, noch bis zur Erklärung der Betriebsaufgabe im Jahre 1995 geschehen.

2. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger der Finanzbehörden bei einer Ortsbesichtigung ggf. auf die Notwendigkeit einer Betriebsaufgabeerklärung hinzuweisen habe. Davon ausgehend meint er, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Rechtsfrage, ob eine Verletzung dieser Beratungspflicht dazu führe, dass von dem Sachverhalt auszugehen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung verwirklicht worden wäre, hier also von einer Betriebsaufgabeerklärung bereits im Jahre 1989. Ausführungen dazu, weshalb diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedürfe, fehlen vollständig. Der Kläger hat insoweit lediglich pauschal vorgetragen, die Klärung des Umfangs der Beratungs- und Auskunftspflichten eines begutachtenden Sachverständigen sowie die möglichen Folgen einer Verletzung dieser Amtspflichten habe sicherlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt". Die Vorstellung des Klägers, dass sich aus der (angeblichen) Verletzung einer Auskunftspflicht nach § 89 der Abgabenordnung (AO 1977) letztlich --rückwirkend-- die Rechtsfolge der Versteuerung aller stiller Reserven eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ergeben könnte, ist im Übrigen so fern liegend, dass diese Frage auch nicht von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung sein kann (dazu etwa Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).

3. Soweit der Kläger vorgetragen hat, auch eine Verfahrensrevision könnte erforderlich sein, falls bei Anwendung der 20%-Grenze auch der Wert der zurückbehaltenen und der verpachteten Nutzfläche von Bedeutung sei, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Rüge. Eine bedingte Verfahrensrüge verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen hat, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

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