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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: IV B 123/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 164 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Rechtsfragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich und können deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verleihen.

a) Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Prüfungsanordnung --ausnahmsweise-- unter Darlegung der Ermessenserwägungen begründet werden musste, ist eine solche Begründung gegeben worden. Die Begründung erfolgte teils in der Einspruchsentscheidung, teils erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass nicht bereits in der Prüfungsanordnung Ermessenserwägungen mitgeteilt wurden, ist unschädlich, denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) reicht es aus, wenn die Begründung eines Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wird. Die dort gegebene Begründung konnte auch durch die Einsichtnahme in den Aktenvermerk vom 25. April 2002 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ergänzt werden (§ 102 Satz 2 FGO).

b) Die damit formal ausreichend gegebene Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens trägt die Anordnung der Prüfung in der Sache, ohne dass es auf den Zusammenhang der Prüfung mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ankäme.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Prüfung u.a. erforderlich war, um Unklarheiten in den Veranlagungen zu beseitigen, die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 standen. Der Hinweis auf Unklarheiten in den Veranlagungen kann im Streitfall nicht als reine Floskel angesehen werden, denn aus den Akten ergibt sich, dass aus Gründen der Verwaltungsökonomie bewusst unter Inkaufnahme von Unklarheiten veranlagt worden und der Kläger anschließend um Klärung konkreter Fragen gebeten worden war. Eine Antwort des Klägers war allerdings unterblieben. Unklar war insbesondere die Höhe der gewerblichen Einkünfte des Klägers, für die Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden waren. Ausweislich bei den Akten befindlicher Kontrollmitteilungen hatte der Kläger z.T. erhebliche Vermittlungsprovisionen erhalten, deren Erfassung im Rahmen der Gewinnermittlungen für die gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit überprüft werden musste.

c) Danach ergibt sich bereits aus den in der Einspruchsentscheidung genannten Gründen für die Anordnung der Außenprüfung, dass das FA die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Außenprüfung auch auf das Bekanntwerden eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hätte gestützt werden dürfen. Nur auf diesen Gesichtspunkt beziehen sich aber die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen.

Ende der Entscheidung

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