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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.1998
Aktenzeichen: IV B 123/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48
FGO § 60 Abs. 3 Satz 2
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kommanditistin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau A, war nicht notwendig beizuladen.

Mitberechtigte, die nach § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht klagebefugt sind, sind nicht notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Frau A ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht klagebefugt.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zahlungen der Klägerin an Herrn B als Betriebsausgaben den Gewinn mindern bzw. --hilfsweise-- ob Absetzungen für Abnutzung auf ein durch den Beratervertrag entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut vorgenommen werden dürfen, was ebenfalls eine Gewinnminderung zur Folge hätte. Weder im einen noch im anderen Fall geht es darum, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Es ist vielmehr unstrittig, daß die Gewinne der Streitjahre den beiden Gesellschaftern der Klägerin zu gleichen Teilen zuzurechnen sind. Umstritten ist allein die Höhe der Steuerbilanzgewinne dieser Jahre.

Eine Klagebefugnis von Frau A ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Danach ist, wenn es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder klagebefugt, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. Frau A wird durch den Ausgang des Rechtsstreits selbst dann nicht persönlich berührt, wenn ihr --wie die Klägerin dies geltend macht, ohne daß dies dem Prüfungsbericht sicher entnommen werden kann-- die Zahlungen an Herrn B in vollem Umfang als Entnahmen zugerechnet worden sind. Die Entwicklung der Kapitalkonten ist für die Frage, wie hoch die gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne der Klägerin in den Streitjahren waren, ohne Bedeutung. Nur diese Frage hat die Klägerin aber zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt. Der Senat hat demgemäß mit Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84 (BFH/NV 1987, 374) entschieden, daß auch bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang der Steuerbilanzgewinn einer KG um Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu erhöhen ist, Gegenstand des Klageverfahrens Fragen sind, die nur die Gesellschaft als solche, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich angehen, sofern --wie hier-- unstrittig ist, nach welchem Schlüssel der Steuerbilanzgewinn bzw. die Entnahmen den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind.

2. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin durch den Abschluß des Beratervertrags ein selbständiges Wirtschaftsgut "Wettbewerbsverbot" erworben hat, seine Sachaufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.

Das FG hat in dem Wettbewerbsverbot nur eine (unselbständige) Nebenabrede und nicht ein selbständiges Wirtschaftsgut gesehen, weil es an der Vereinbarung eines besonderen Entgelts fehlt. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach stellt ein Wettbewerbsverbot nur dann ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, wenn es sich, gemessen an den sonstigen Abreden, in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und wenn dieser Umstand in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in der Bemessung eines besonderen Entgelts neben anderen Vergütungen, klar zum Ausdruck kommt (vgl. Urteile vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780, und vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409). Schon dieser Umstand trägt die Beurteilung des FG und machte deshalb aus seiner Sicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.) eine weitere Sachaufklärung zu den Tatsachen, die den sich anschließenden Hilfserwägungen bezüglich der Bedeutung des Wettbewerbsverbots zugrunde liegen, entbehrlich.

3. Die zur Beurteilung der Zahlungen als betriebliche Versorgungsrente erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision gleichfalls nicht.

a) Durch die Rüge, das FG habe die Denkgesetze verletzt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein sachlicher Rechtsfehler geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluß vom 7. November 1994 VIII B 34/94, BFH/NV 1995, 618; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 29, m.w.N.), der im Zulassungsverfahren selbst dann nicht berücksichtigt werden könnte, wenn er vorläge.

b) Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang vorbringt, das FG habe eine weitere, sich aufdrängende Sachaufklärung unterlassen, hat sie den Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerdeschrift enthält keine Darlegungen dazu, bezüglich welcher Tatsachen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel insoweit in Betracht gekommen wäre und warum das FG zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein soll, obwohl die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt oder auch nur angekündigt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576, und vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; ferner Senatsbeschluß vom 14. Juli 1995 IV S 11/94, BFH/NV 1996, 152).

Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels, speziell auch einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, erfordert im übrigen Ausführungen dazu, daß die Vorentscheidung, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG, ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114). Das FG hat es aber bereits deshalb abgelehnt, eine betriebliche Versorgungsrente anzunehmen, weil nicht vorgetragen worden sei, daß die Herrn B für die Vorjahre gezahlten Tätigkeitsvergütungen nicht ausreichend bemessen und daher für die Zeit nach seinem Ausscheiden noch weitere Vergütungen erforderlich gewesen seien. Von diesem Rechtsstandpunkt aus, der keinen Bedenken begegnet, bedurfte es keiner Aufklärung mehr, ob die Vermittlung von Know-how und die Behauptung schlechten Managements sich gegenseitig ausschließen oder ob Know-how auch bei schlechtem Management vermittelt werden kann. Hinzuweisen ist lediglich darauf, daß § 4 Abs. 3 des Beratervertrags sich offenbar ausschließlich auf die Vermittlung von Know-how nach dem 1. Januar 1986 bezieht. Dies folgt daraus, daß dort an die Vermittlung von Know-how "als Berater der Gesellschaft" angeknüpft wird, d.h. eine Tätigkeit, die Herr B nicht während seiner Beteiligung an der Klägerin, sondern in der Zeit danach ausgeübt hat. Demgemäß ist diese Erwägung auch mit dem Vorbehalt "ggf." versehen. Das mögliche Know-how ist folglich aus der Sicht der Vertragsparteien nicht bis zum Ausscheiden von Herrn B aus der Klägerin vermittelt worden und schon deshalb nicht geeignet, die Grundlage für eine betriebliche Versorgungsrente abzugeben.

4. Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von der Entscheidung des BFH vom 23. Oktober 1996 I R 71/95 (BFHE 181, 328) ab, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des FG trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Rechtssätze sind nicht einmal ansatzweise herausgearbeitet worden. Die Rüge, der Fremdvergleich sei aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 181, 328 anders als im Urteil des FG zu beurteilen, beinhaltet keine Darlegung einer Divergenz, sondern erschöpft sich in der Geltendmachung eines im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen Rechtsanwendungsfehlers.

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