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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: IV B 124/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
EStG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet. Hierzu sind die Tatsachen einzeln, genau und bestimmt anzuführen, die den Mangel ergeben sollen. Weiter ist darzutun, daß das finanzgerichtliche Verfahren auf diesem Mangel beruht, d.h. aufzuzeigen, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).

Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe es unterlassen, den Sachverhalt zu ermitteln, wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Darunter fallen nur Verstöße des FG gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechtes, nicht aber solche des FA gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).

Auch soweit die Kläger dem FG einen dahingehenden Verfahrensverstoß vorwerfen, ist ein solcher Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und zu den zu erhebenden Beweisen. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl aber sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40). Daran mangelt es hier in allen Punkten. Die Kläger behaupten lediglich, das FG habe mangels ordnungsgemäßer Sachaufklärung nicht erfaßt, daß die Teichwirtschaft des Klägers in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter der Aquakultur gestanden habe. Sie haben aber nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen das FG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder inwieweit sich ihm andere Beweismittel hätten aufdrängen müssen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Kläger keine Beweisanträge gestellt, insbesondere nicht die in der Beschwerdeschrift angesprochene Inaugenscheinnahme des klägerischen Betriebs beantragt. Statt dessen wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts. Ein etwaiger Fehler wäre jedoch ein Verstoß gegen das materielle Recht und somit der Prüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 608, und vom 5. Januar 1998 V B 76/97, BFH/NV 1998, 727). Das FG hat die geltend gemachten Verluste aber vor allem deshalb nicht berücksichtigt, weil es die Aufwendungen für die Fischerhütte als durch die Lebensführung veranlaßt ansah.

2. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kläger haben nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Zu Recht macht das FA darauf aufmerksam, daß die Kläger nicht dargelegt haben, welche konkrete Rechtsfrage der BFH bei Zulassung der Revision in ihrem Fall zu klären hätte. Denn die Grundsätzlichkeit muß im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage in dem zuzulassenden konkreten Revisionsverfahren dargelegt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 8). Daran mangelt es hier. Für die meisten der den Landwirten gezahlten Subventionen gilt, daß sie gewinnerhöhend zu erfassen sind (vgl. Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 7. Aufl., Rdnr. 88 ff.). Sie gehen daher auch in die Totalgewinnprognose ein. Soweit die Kläger auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 703) aufmerksam machen, führen sie nicht aus, welche Bedeutung die dort niedergelegten Grundsätze im Streitfall haben sollten oder könnten. Dasselbe trifft auch auf den Hinweis zu, daß in Abschnitt 135 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 1990 der Begriff der Land- und Forstwirtschaft auf landschaftspflegerische Maßnahmen ausgeweitet werde.

Aus dem angeführten Senatsurteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90 (BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651) ergibt sich, daß der BFH unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren versteht. Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch die Zucht und Haltung von Forellen darunter fallen kann (vgl. zur Teichwirtschaft das BFH-Urteil vom 13. März 1987 V R 55/77, BFHE 149, 288, BStBl II 1987, 467). Das ändert aber nichts daran, daß ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb --nicht anders als in § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Gewerbebetriebe ausdrücklich verlangt-- mit Gewinnerzielungsabsicht geführt werden muß (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C. IV 3. c, sowie Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668). Danach scheidet eine an sich mögliche land- und forstwirtschaftliche Betätigung aus, wenn sie nicht mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771). Läßt der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten kein positives Ergebnis erwarten, kann dies unter Heranziehung weiterer Umstände den Schluß erlauben, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 771). Deshalb hat der erkennende Senat es damals nicht beanstandet, daß das FG wegen der Lage der eingerichteten Zweitwohnung in einer besonders reizvollen Flußlandschaft eine sog. Liebhaberei angenommen hat. Ferner ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Wohnhaus bei Nebenerwerbs- und Kleinbetrieben zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 124/89, BFH/NV 1992, 7, sowie BFH-Urteil vom 28. März 1990 II R 125/87, BFHE 160, 276, BStBl II 1990, 727). Mit dieser Rechtsprechung haben sich die Kläger jedoch nicht auseinandergesetzt.

Ob etwa durch den Schriftsatz vom ... ein Grund für die Zulassung der Revision ordnungsgemäß dargetan sein sollte, kann hier dahinstehen. Denn er wäre jedenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdeschrift (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) und damit verspätet dargelegt worden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678).

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