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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: IV B 133/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 122
AO 1977 § 124
AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 125
AO 1977 § 169
AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
AO 1977 § 170
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO), auf die sie sich berufen haben, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

a) Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Revisionsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verlangt u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie mit veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.).

Dafür genügt die Behauptung nicht, ein Steuerbescheid werde erst mit seiner Bekanntgabe gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wirksam und es seien, da zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, die Normen der §§ 122, 124, 125, 169 und 170 AO 1977 verletzt. Soweit die Kläger damit für klärungsbedürftig halten sollten, ob die Festsetzungsfrist auch gewahrt sei, wenn der Steuerbescheid zwar vor Ablauf dieser Frist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977), aber erst nach Ablauf der Frist wirksam bekannt gegeben worden ist, fehlt es im Übrigen auch an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 sowie der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH dazu (Beschluss vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548). Danach ist die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat und er dann den Empfängern --wie im Streitfall-- tatsächlich auch zugeht.

b) Eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Eine schlüssige Darlegung dieses Revisionsgrundes erfordert jedoch neben der Angabe der betreffenden Rechtsfrage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit. Hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung indessen keine Ausführungen entnehmen.

Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, schon deshalb, weil sie eindeutig so wie vom Finanzgericht (FG) entschieden zu beantworten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).

2. Soweit die Kläger rügen, das angefochtene Urteil des FG beruhe auf der Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften des Bundesrechts, kann darauf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Insoweit ist die Beschwerde daher ebenfalls unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, unter 2.d der Gründe).

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