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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: IV B 134/98
Rechtsgebiete: FGO, GrEStG, HGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 48
FGO § 60 Abs. 3
GrEStG § 5 Abs. 1 Satz 3
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 125 Abs. 1
HGB § 170
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist unzulässig. Wird gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren --wie hier-- sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

2. Das Beschwerdevorbringen ist auch unzulässig, soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gerügt wird.

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm geltend gemacht, so ist neben den Gründen für die angenommene Verfassungswidrigkeit darzulegen, dass es bei verfassungskonformer Besteuerung voraussichtlich auch zu einer den Beschwerdeführer weniger belastenden Besteuerung kommen würde (Senatsbeschluss vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590). Daran fehlt es, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine verfassungswidrige Besteuerung mit Gewerbesteuer geltend macht.

Auch im Übrigen entspricht das Beschwerdevorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Weder arbeitet die Klägerin konkrete Rechtsfragen heraus noch setzt sie sich im Einzelnen mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Literatur auseinander. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Frage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge nicht aus.

3. Auch die Divergenzrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des Finanzgerichts (FG) trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Denn es fehlt an der Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze.

4. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen zur unterlassenen Beiladung der Kommanditistin den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge entspricht, denn diese Rüge ist zumindest unbegründet.

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes die Personengesellschaft. Eine KG ist danach im Unterschied zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung hinsichtlich der Gewerbesteuer selbst Steuersubjekt. Sie ist Inhaltsadressat des Bescheids über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und aus eigenem Recht rechtsbehelfs- und klagebefugt. Vertreten wird sie im Prozess durch die nach den zivilrechtlichen Regelungen dazu bestimmten natürlichen Personen (§ 58 Abs. 2 FGO), also gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 170 des Handelsgesetzbuches durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Der Kommanditist nimmt an dem Prozess der KG nicht eigenständig teil. Ihm steht auch keine Klagebefugnis nach § 48 FGO zu, denn die dortigen Regelungen betreffen nur Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zu denen der Gewerbesteuermessbescheid nicht gehört. Dementsprechend kommt auch eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden Rechte des Kommanditisten auf rechtliches Gehör oder Gewährung von effektivem Rechtsschutz dadurch nicht verletzt. Die prozessuale Stellung des Kommanditisten in einem Rechtsstreit der Gesellschaft ist ein Reflex seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, in die er sich durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags freiwillig begeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436, und vom 7. Februar 1975 III R 41/74, BFHE 115, 176, BStBl II 1975, 495). Soweit seine Hafteinlage durch Gewerbesteuerzahlungen im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen eines anderen Gesellschafters geschmälert wird, muss ggf. ein Ausgleich im Innenverhältnis der Gesellschafter stattfinden.

Ende der Entscheidung

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