Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: IV B 135/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Divergenz

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1962 IV 432/60 U (BFHE 76, 97, BStBl III 1963, 36) ab. Es kann dahinstehen, ob der dort entschiedene Fall mit dem Streitfall überhaupt vergleichbar ist. Sollten die Grundsätze dieses BFH-Urteils vorliegend anzuwenden sein, ist dies in dem angefochtenen Urteil zutreffend geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen zu Recht vor, daß der BFH nicht die Art der Arbeitsmaterialien zum Nachweis der beruflichen Veranlassung auf schriftliche Unterlagen beschränkt hat. Notizen oder Tagebücher wurden ausdrücklich nur beispielhaft erwähnt. Von dieser Sichtweise ist aber entgegen der Auffassung der Kläger auch das FG ausgegangen. Denn es hält die vorhandenen Unterlagen und Bilder nicht deswegen für unzureichend zum Nachweis der beruflichen Veranlassung, weil sie der Schriftform nicht genügen, sondern weil sie dem entsprechen, was auch von Normaltouristen an Material erworben und angefertigt wird.

2. Verfahrensmangel

a) Soweit die Kläger rügen, das FG hätte sich von der Bildersammlung einen eigenen Eindruck verschaffen und damit von dem entsprechenden Beweisangebot Gebrauch machen müssen, haben sie einen Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt. Wird gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen, daß nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren --wie hier-- sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde Ausführungen dazu zu machen, daß entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).

b) An einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge fehlt es auch insoweit, als die Kläger rügen, das FG habe auf die Entscheidungserheblichkeit von weiteren schriftlichen Reiseaufzeichnungen, Tagebüchern o.ä. hinweisen und zu deren Vorlage auffordern müssen. Dies beinhaltet einerseits die Geltendmachung einer Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO, andererseits die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung eines Beweises. Beide Rügen sind nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn zugleich vorgetragen wird, was bei ordnungsgemäßem Verfahren nach erfolgtem Hinweis erklärt worden wäre, bzw. welches Ergebnis die unterlassene Beweiserhebung erbracht hätte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.). Die Kläger hätten deshalb darlegen müssen, daß entsprechende schriftliche Unterlagen existieren und welchen Inhalt sie haben. Daran fehlt es, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist.

c) Selbst wenn die Verfahrensmängel ordnungsgemäß gerügt worden sein und tatsächlich vorliegen sollten, würden sie in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, denn in der Sache könnte keine andere Entscheidung ergehen. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 IV R 57/87 (BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19) und vom 2. März 1995 IV R 54/94 (BFH/NV 1995, 1052) ausgeführt hat, bieten Schiffsreisen typischerweise einen Erlebnis- und Erholungswert, der selbst bei einer unmittelbaren beruflichen Veranlassung der Reise zu einer privaten Mitveranlassung führen kann. Dieser Aspekt gilt in gesteigertem Maße bei Kreuzfahrten, die darauf angelegt sind, dem Reisenden Erholung und touristisches Erleben zu bieten. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die darin liegende private Mitveranlassung bei unmittelbar beruflich veranlaßter Teilnahme noch von untergeordneter Bedeutung sein kann. Jedenfalls spricht eine nicht widerlegte Vermutung für eine gewichtige private Mitveranlassung, wenn --wie im Streitfall-- ein unmittelbarer beruflicher Anlaß für die Teilnahme an der Kreuzfahrt fehlt. Das gilt unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit, für die die Reise nutzbringend sein soll.

Es kommt dementsprechend vorliegend nicht darauf an, ob und ggf. welche Unterlagen die Kläger noch hätten vorlegen können. In jedem Fall wären die Kosten für die Kreuzfahrten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen.



Ende der Entscheidung

Zurück