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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: IV B 135/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Behauptung, die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Vorschrift sei verfassungswidrig, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Es muß dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).

Derartige Gründe hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht vorgetragen. Auch die Bezugnahme auf die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschlüsse vom 23. Juli 1997 IV 317/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1456) reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung darzutun. Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, daß die Klägerin sich mit dem Senatsurteil vom 13. November 1997 IV R 67/96 (BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254) auseinandergesetzt hätte, in dem der erkennende Senat unter Ablehnung der im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG geäußerten Auffassung die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bejaht hat. Da die Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 1998 datiert, das Senatsurteil im BStBl vom 11. Mai 1998 veröffentlicht wurde, wäre eine solche Auseinandersetzung möglich gewesen.

In Anbetracht des Senatsurteils in BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, das der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht, wirft die Auffassung der Klägerin, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sei verfassungswidrig, auch keine so offenkundige klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, daß von der näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1998 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Die Frage ist derzeit --soweit bekannt-- auch nicht mehr beim BVerfG anhängig, nachdem die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 295) die erneute Vorlage des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (EFG 1998, 1428), ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

2. Auch wenn man in Betracht zieht, daß das BVerfG in absehbarer Zeit erneut über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entscheiden könnte, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan.

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm begründet, kann dies nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn das angefochtene FG-Urteil auf der betreffenden Norm beruht und im Fall der Verfassungswidrigkeit eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Zumindest dies muß mit der Beschwerde schlüssig dargelegt werden, denn insoweit wird es regelmäßig an einer Offenkundigkeit fehlen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen (s. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657). Eine solche Möglichkeit hat der BFH im besonderen für die Gewerbeertragsteuer verneint und deshalb in seinem Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95 (BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272) ausgeführt, eine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) würde zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in das Wirtschaftsgefüge führen, daß sich der danach ergebende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung ferner als der bestehende stünde. Dies gilt selbst für den Fall, daß das GewStG gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte. Es sei deshalb nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (seitdem ständige Rechtsprechung: zuletzt BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 657, und BFH-Beschluß vom 24. Februar 1999 VIII B 50/96, nicht veröffentlicht).

Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine darartigen Darlegungen zu einer möglichen Begünstigung durch die erwartete Entscheidung des BVerfG. Nach der angeführten Rechtsprechung des BVerfG ist dies auch nicht als offenkundig anzunehmen.

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