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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV B 135/99
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 118
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Wie bereits im Beschluss in der Parallelsache IV B 134/99 vom 31.1.2000 (nicht veröffentlicht) dargelegt, sind zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist.

Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Kläger hat keine Stimmen aus Rechtsprechung oder Schrifttum zitiert, die sich dafür aussprechen, dass der sog. strafrechtliche Vorbehalt in einem Betriebsprüfungsbericht die Qualität einesVerwaltungsaktes i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO 1977) haben könnte.

Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss in der Sache IV B 134/99 gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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