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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: IV B 136/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in seiner Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Verfahren IV B 134/99-- geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sei für seine Besteuerung unzuständig. Ferner rügt er neben den im Verfahren IV B 134/99 gerügten Verfahrensmängeln einen weiteren Verfahrensfehler. Das Finanzgericht (FG) hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, der Kläger habe Fortsetzungs-Feststellungsklage erheben müssen, wenn er die Rechtswidrigkeit der die Vermögensteuer betreffenden Prüfungsanordnung habe festgestellt wissen wollen. Das habe er jedoch vorliegend nicht getan. Der Kläger macht geltend, einen solchen Antrag habe er gestellt. Das FG habe diesen Umstand nicht ignorieren dürfen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, das FG habe nicht ignorieren dürfen, dass er auch hinsichtlich der Prüfungsanordnung wegen Vermögensteuer 1994 bis 1997 eine Fortsetzungs-Feststellungsklage erhoben habe, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein soll. Das FG hat im Verfahren 5 K 45/98 über den Fortsetzungs-Feststellungsantrag des Klägers auch insoweit befunden, als die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wegen Vermögensteuer 1994 bis 1997 streitig war (S. 8 der Urteilsreinschrift). Es hat diesen Antrag somit nicht ignoriert, sondern beschieden. Infolgedessen kann dahinstehen, wie die vom Kläger beanstandete Äußerung zu verstehen ist, da der im Verfahren 5 K 3349/98 gestellte Antrag auf Aufhebung des die Prüfungsanordnung einschränkenden Verwaltungsaktes jedenfalls unzulässig war.

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss in der Sache IV B 134/99 vom 31.1.2000 (nicht veröffentlicht) gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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