Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: IV B 138/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.

Die rund 430 Kläger und Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgänger) hatten sich in den Streitjahren (1978 bis 1980) an einem Farmprojekt in Paraguay beteiligt.

Das Finanzgericht (FG) war im ersten Rechtszug der Ansicht, dass bei den Anlegern die Merkmale der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos nicht ausreichend ausgeprägt gewesen seien und dass sie sich nicht hinlänglich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hätten.

Mit Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 90/96 (BFH/NV 1999, 754) hat der beschließende Senat das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er vertrat die Auffassung, Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt, hätten die Anleger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Es komme daher darauf an, ob die Kläger (und Beigeladenen) im Zusammenhang mit dem Farmprojekt in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hätten. Es gebe Beweisanzeichen, die dagegen sprächen. Die Feststellungen des FG reichten jedoch nicht aus, um zu beurteilen, ob die Kläger die gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechenden Indizien widerlegen oder wenigstens erschüttern könnten. Den Klägern sei im zweiten Rechtsgang Gelegenheit zu geben, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie anlässlich ihres Beitritts zur Farmergemeinschaft entweder mittels eigener Sachkunde die Möglichkeiten zur Gewinnerzielung geprüft oder hierzu Informationen eingeholt hätten, die über die nicht substantiierten und nicht nachprüfbaren Angaben der Initiatoren hinausgingen.

Das FG wies die Klage auch im zweiten Rechtszug ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu. Das Urteil wurde am 17. November 2000 verkündet und am 26. Februar 2001 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen und Beschwerdeführers --Beschwerdeführer-- (Steuerberater X) zugestellt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die am 2. Mai 2001 beim FG eingegangen ist.

Er macht geltend, die Beschwerde sei trotz des verspäteten Eingangs beim FG zulässig. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Am 21. oder 22. März 2001 vormittags habe er ein Schreiben des Steuerberaters X erhalten, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass als Rechtsbehelf gegen das FG-Urteil lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht komme. Es sei beabsichtigt, in einer Expertenrunde abzuklären, wie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden könnten. Am 22. März 2001 sei er nach B gefahren, um dort vor Beginn eines lange geplanten Urlaubsflugs zu übernachten. Am 7. April 2001 sei er zurückgekehrt. Er habe Steuerberater X erst am 11. April 2001 erreichen können, um ihn nach dem Stand der Sache zu fragen. Erst dann habe er erfahren, dass in der Expertenrunde beschlossen worden sei, kein Rechtsmittel gegen das FG-Urteil einzulegen. Am 12. April 2001 sei ihm das FG-Urteil erstmalig von Herrn X übersandt worden. Er habe sich damit zu Rechtsanwalt und Steuerberater Y, einem langjährigen Patienten und Mitglied der jetzt mit der Prozessführung beauftragten Anwaltskanzlei, begeben und mit diesem am 13. und 14. April 2001 (Karfreitag und Karsamstag) das weitere Vorgehen besprochen. Rechtsanwalt Y habe jedoch noch andere Unterlagen --wie etwa den Betriebsprüfungsbericht, die Einspruchsentscheidung und das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)-- benötigt.

Die Beschwerde sei auch begründet. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie weiche von Entscheidungen des BFH und des Bundesverfassungsgerichts ab. Außerdem sei sie verfahrensfehlerhaft ergangen (wird jeweils näher begründet).

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das FG-Urteil wurde am 17. November 2000 und somit vor dem 1. Januar 2001 verkündet. Damit galt noch § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757). Demzufolge war die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils einzulegen und zu begründen. Diese Frist endete mit Ablauf des 26. März 2001. Sie verstrich, ohne dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden wäre.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden.

Der Beschwerdeführer war nicht --wie es § 56 Abs. 1 FGO erfordert-- ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist --hier die einmonatige Beschwerdefrist-- einzuhalten. Er muss sich das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).

Wenn der Beschwerdeführer zunächst gehindert war, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, so lag das daran, dass Steuerberater X ihm das FG-Urteil erst am 12. April 2001 --also nach Ablauf der am 26. März 2001 verstrichenen Beschwerdefrist-- übersandt hat. Zu den Pflichten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätte es jedoch gehört, dem Beschwerdeführer in angemessener Zeit vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Kopie von Tenor, Tatbestand und Gründen des erstinstanzlichen Urteils zukommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547, unter 3.b; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1992 IX ZB 41/92, Versicherungsrecht 1993, 630). Zudem hätte er ihn unverzüglich vom Ergebnis der "Expertenrunde" unterrichten müssen.

Wenn man das Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht als kausal für die Fristversäumnis ansehen wollte, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fristablaufs auf einer Urlaubsreise befand, würde sich die Frage stellen, ob es nicht der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass er in Urlaub fuhr, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern.

Der Frage braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil jedenfalls die Frist des § 56 Abs. 2 FGO erfolglos verstrichen war. Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und ist außerdem innerhalb derselben Frist die versäumte Rechtshandlung, hier die Nichtzulassungsbeschwerde, nachzuholen. Diese Zweiwochenfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses, also hier mit Erhalt des erstinstanzlichen Urteils am 12. April 2001, und endete somit mit Ablauf des 26. April 2001. Wiedereinsetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde gingen aber erst am 2. Mai 2001 beim FG ein.

Die Versäumung dieser Frist kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass außer dem erstinstanzlichen Urteil noch andere Unterlagen beschafft werden mussten. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Revisionsurteil des ersten Rechtszuges musste nicht beschafft werden, sondern war in BFH/NV 1999, 754 veröffentlicht. Was weitere Unterlagen angeht, so ist nichts dafür vorgetragen, warum sie nicht so zeitig beschafft werden konnten, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der Zweiwochenfrist erstellt werden konnte. Nötigenfalls waren der oder die Besitzer dieser Unterlagen auf die durch die Zweiwochenfrist gebotene Eile hinzuweisen und --wenn die Zeit drängte-- zur Übermittlung durch Telefax zu veranlassen. Abgesehen davon hatte Rechtsanwalt Y die von ihm für notwendig gehaltenen Unterlagen nach seinem eigenen Vortrag am 23. April 2001, also drei Tage vor Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO von Steuerberater X erhalten.

Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ausdrücklich bestimmt, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des Satzes 1 nachzuholen ist. Hatte demnach ein Verfahrensbeteiligter es versäumt, innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, so musste innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die Beschwerdebegründung eingereicht werden (BFH-Beschluss vom 26. April 1999 IX B 155/98, BFH/NV 1999, 1247). Das hatte zur Folge, dass sich infolge der vorangegangenen Fristversäumnis die ursprüngliche Frist zur Begründung von einem Monat auf zwei Wochen verkürzte. Entsprechendes gilt nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung des § 116 Abs. 3 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG, wenn die Begründungsfrist versäumt wurde. Dies ordnet das Gesetz so an, obwohl Wiedereinsetzung nur in Betracht kommt, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist. Ein Beschwerdeführer, der die Beschwerdefrist hat verstreichen lassen, muss demnach alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die Beschwerde innerhalb der Antragsfrist zu begründen. Er kann sich beispielsweise nicht auf Arbeitsüberlastung berufen, zumal wenn --wie im Streitfall-- eine Sozietät von mehreren Anwälten mit der Prozessführung beauftragt ist (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 89/96, BFH/NV 1997, 695). Genauso wenig kann er geltend machen, die Angelegenheit sei besonders schwierig.

Nach alledem hätten die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die zur Beschwerdebegründung für notwendig gehaltenen Unterlagen entweder schneller beschaffen oder die Beschwerdebegründung in den drei verbleibenden Tagen nach dem 23. April 2001 fertig stellen müssen.



Ende der Entscheidung

Zurück