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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: IV B 138/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 91 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 2
ZPO § 294 Abs. 1
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) darstellen, wenn einem vor dem Termin gestelltem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben worden ist. Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert insoweit keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, und Senatsbeschluss vom 30. Januar 2003 IV B 137/01, BFH/NV 2003, 795, m.w.N.).

2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht (FG) grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Ein erheblicher Grund kann auch darin bestehen, dass der Beteiligte einen anderen Termin wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz. 4). Der Beteiligte muss aber ungeachtet dessen, dass die geltend gemachten erheblichen Gründe erst auf Verlangen des Vorsitzenden gemäß § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind, die Gründe so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann, die geltend gemachte Begründung des Terminverlegungsantrags für das Gericht also auch im Einzelnen überprüfbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, und vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515). Das ist im Streitfall nicht geschehen.

a) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht bedurfte es wegen der prozessleitenden Verfügung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372) des Stellvertreters des Vorsitzenden des FG-Senats vom 25. Juni 2004, mit der dieser die Terminsstunde der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2004 von 10.30 Uhr auf 15.30 Uhr verlegt hat, keiner erneuten Ladung. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO sind, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung beim FG bestimmt ist, die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, zu laden. Unter Termin ist dabei nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminsstunde zu verstehen. Sinn und Zweck der Ladungsfrist ist es, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies gebietet keine erweiterte Auslegung der Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO auf die Terminsstunde (herrschende Meinung; statt aller Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 217 Rn. 1; Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 1997 3 U 235/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1998, 500; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2004 22 ZB 04.3173, juris, m.w.N.; Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. Februar 1987 26 T 19/87, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1987, 590; a.A. MünchKommZPO-Feiber, 2. Aufl., § 217 RdNr. 3). Gegen etwaige Unzumutbarkeiten, die aus einer kurzfristigen Neubestimmung der Terminsstunde resultieren können, sind die Beteiligten dadurch geschützt, dass sie ggf. Anspruch auf die Verlegung des Termins haben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in juris).

b) Das FG war auch nicht verpflichtet, den auf den 29. Juni 2004 um 15.30 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung deshalb zu verlegen, weil der Kläger am 28. Juni 2004 per Telefax mitteilte, den Termin am 29. Juni 2004 um 15.30 Uhr deshalb nicht wahrnehmen zu können, weil er zu diesem Zeitpunkt in einem Antragsverfahren auf Eröffnung der Insolvenz einer in Pforzheim ansässigen Gesellschaft eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zu vertreten habe. Wird der Terminverlegungsantrag --wie im Streitall-- so kurzfristig vor dem Termin gestellt, dass der Zeitraum für das Verlangen der Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 2 ZPO nicht ausreicht, kommt die Aufhebung eines Termins nur in Betracht, wenn die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und gleichzeitig glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036, und vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 3, m.w.N.). Daran fehlt es jedoch bereits deshalb, weil der Kläger die vorgetragenen Gründe nicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.

c) Der Kläger rügt zudem zu Unrecht, das FG habe sein prozessuales Grundrecht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung bereits zu einem früheren Terminzeitpunkt aufgerufen habe, obwohl der Termin auf den späteren Zeitpunkt 15.30 Uhr verlegt worden sei.

Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Die mündliche Verhandlung stellt ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Prozess dar. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht ausnahmslos die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, so begründet der Anspruch auf Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 191, 397, m.w.N).

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch den Aufruf der Sache um 10.48 Uhr das prozessuale Grundrecht des Klägers verletzt worden ist, da das FG offenbar zunächst davon ausging, der Kläger könne zu dieser Terminsstunde den Termin nicht wahrnehmen, und diese daher auf 15.30 Uhr verlegt hatte. Denn selbst, wenn die Voraussetzungen eines Rügeverzichts i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht vorliegen, so ist es Sache des Klägers, sämtliche prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2000 VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 12, m.w.N.). Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO kann nämlich nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 1963 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256, 267). Der Kläger ist aber zur Terminsstunde um 15.30 Uhr und auch um 15.45 Uhr, als das FG die um 10.53 Uhr unterbrochene Sitzung fortgesetzt hat, nicht erschienen. Wer jedoch so verfährt, obwohl er ordnungsgemäß geladen war, verliert sein Rügerecht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 33).

3. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei das für die Fertigung der Beschwerdebegründung wichtige Sitzungsprotokoll nicht übersandt worden, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das FG hat sich zwar in dem angefochtenen Urteil u.a. auch auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung bezogen; daraus folgt aber kein Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe gemäß §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 6 FGO (BFH-Beschluss vom 16. Februar 1995 I R 36/94, BFH/NV 1995, 904).

Ende der Entscheidung

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