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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IV B 138/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 164 Abs. 2
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 123 Abs. 1
FGO § 123 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie A waren in den Streitjahren (1996 bis 1998) Gesellschafter einer GbR.

Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide für die GbR. Dagegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt wird. Das Finanzgericht (FG) hätte den ehemaligen Gesellschafter A notwendig beiladen müssen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FG den am 19. Mai 2000 aus der GbR ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter A nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen hat. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO hat dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur Folge.

A war zu dem vorliegenden Klageverfahren betreffend die Gewinnfeststellungen für 1996 bis 1998 notwendig beizuladen. A war in den Streitjahren (1996 bis 1998) Gesellschafter der GbR. Das Vorbringen der Kläger, dass A zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide bereits aus der GbR ausgeschieden gewesen sei, wird durch die dem Senat vorliegenden Feststellungsakten des FA bestätigt. Danach ist A zum 19. Mai 2000 aus der GbR ausgeschieden. Davon ist der zuständige Sachbearbeiter bereits in einem Telefonat vom 17. Oktober 2002 mit dem damaligen Steuerberater unterrichtet worden (Aktenvermerk vom 17. Oktober 2002 in Feststellungsakte des FA, s. Bl. 12 hinter Trennblatt 1999 und Bl. 13 hinter Trennblatt 2000).

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO hat eine Beiladung zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ausgeschiedene Gesellschafter sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns immer beizuladen, und zwar auch dann, wenn es um Fragen geht, für die an sich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter --wie hier-- schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438, BStBl II 1991, 882; vom 8. Oktober 1991 VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323, und vom 23. Februar 1999 VIII R 42/97, BFH/NV 1999, 1113).

Die unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 28/03, BFH/NV 2003, 1539; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 97). Die Vorschriften über die notwendige Beiladung sind unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Angesichts dessen bedarf es keiner besonderen Begründung, inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

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