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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: IV B 139/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist im Ergebnis jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt sind. Dabei lässt es der beschließende Senat dahinstehen, ob die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenso wie jene zu dem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen. Denn mangels Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der für ein bodenschatzhaltiges Grundstück gezahlte Überpreis den Bodenschatz zu einem selbständigen Wirtschaftsgut macht, wenn der Erwerber nicht die Ausbeute, sondern eine anderweitige Nutzung des Grundstücks anstrebt, ist auch eine rechtsfortbildende Entscheidung des Senats nicht geboten.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Teile des Wirtschaftsguts Grund und Boden, wie bodenschatzhaltige Schichten des Erdbodens, nur dann als Wirtschaftsgut selbständig bewertbar, wenn mit der Aufschließung und Verwertung des Bodenschatzes begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist; vorher bilden Bodenschätze, wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203; vom 1. Juli 1987 I R 197/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37, und vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317).

Danach macht ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese Schichten weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346). Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks --wie im Streitfall-- mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat (Senatsurteil in BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317 --zur Veräußerung eines Grundstücks, unter dem sich ein Kiesvorkommen befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen--).

b) Aus dieser Rechtsprechung folgt ohne weiteres, dass ein Bodenschatz dann nicht zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, wenn das Grundstück, in dem sich dieser Bodenschatz befindet, --wie im Streitfall-- an die Deutsche Bahn AG veräußert wird und die Erwerberin weder einen Abbau noch eine anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass die Grundstücke für den Bau der ICE-Strecke benötigt wurden, sondern auch aus Mitteilungen der Deutschen Bahn AG, worin bestätigt wurde, dass eine Ausbeutung und Verwertung des Kiesvorkommens nicht vorgesehen, aber wegen der engen Trassenausführung auch nicht möglich war. Unter diesen Umständen konnte auch die begrenzte Verwertung des baubedingt anfallenden Bodenaushubs durch die Deutsche Bahn AG nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsguts "Bodenschatz" führen.

2. Auch die Verfahrensrüge ungenügender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greift nicht durch. Die Kläger tragen insoweit vor, das Finanzgericht (FG) sei --ohne dies weiter aufzuklären-- davon ausgegangen, dass nur ein geringer Anteil des Kiesvorkommens aus dem erworbenen Grundstück verwertet worden sei. Darin liege zugleich eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Aussage, es sei nur ein geringer Teil des Kiesvorkommens verwertet worden. Tragender Grund für die Entscheidung des FG sind die bereits erwähnten Bestätigungen der Deutschen Bahn AG, aus denen sich ergibt, dass das Vorhandensein eines Bodenschatzes beim Erwerb der Grundstücke keine Rolle gespielt habe.

Angesichts des primären Zwecks der Anschaffung des Grundstücks zum Bau der Schnellbahntrasse maß das FG dem bei den Erdarbeiten zwangsläufig entstandenen Kiesabbau keine entscheidende Bedeutung zu. Wenn es daher in diesem Zusammenhang von einem "geringen Anteil des Kiesvorkommens" ausgeht, so diente diese Formulierung ersichtlich der Verdeutlichung des Umstands, dass es sich tatsächlich nur um ein im Zuge der Baumaßnahmen angefallenes Abfallprodukt gehandelt hat. Das Wirtschaftsgut "Bodenschatz" entsteht aber nach der Rechtsprechung des BFH nur, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Dies ist indes bei einer eher unbeabsichtigten Verwertung von Kies als notwendiges Abfallprodukt von Erdarbeiten zum Bau einer Verkehrstrasse nicht der Fall.

b) Danach liegt aber auch eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Streitfall nicht vor. Denn --wie bereits ausgeführt-- war nicht die Ausbeutungsquote für die Entscheidung des FG maßgebend, sondern der primäre Zweck des Grundstückskaufs. Dass bei diesen Baumaßnahmen auch Kies anfiel, hatten die Kläger selbst vorgetragen. Sie haben im Übrigen eine Bescheinigung des Kieswerks vorgelegt, aus dem sich der Umfang des abgenommenen Rohkieses ergibt. Da das FG diese Angaben in die angefochtene Entscheidung übernommen hat, ist auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung auszugehen.

3. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 4. September 1997 IV R 88/96 (BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657) und vom 20. April 2001 IV B 53/00 (BFH/NV 2001, 1256) gerügt haben, ist die Beschwerde unzulässig. Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dazu hätten sie abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus den angeführten Entscheidungen des Senats so bezeichnen müssen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dieser Darlegungspflicht sind die Kläger aber nicht nachgekommen.



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