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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: IV B 141/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie tragen lediglich vor, dass die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Finanzgericht (FG) dem Kläger den Abzug von unbedingt notwendigen, betriebsbedingten Aufwendungen nicht mehr ermögliche und somit der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gröblich missachtet werde und damit auch eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes vorliege. Mit dieser knappen Begründung wird aber lediglich --im Stile einer Revisionsbegründung-- die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung behauptet. Damit wird indessen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, Abschn. II Nr. 5 der Gründe). Im Übrigen haben die Kläger keine allgemeine Rechtsfrage formuliert und deren Bedeutung für die Allgemeinheit konkret dargetan. Ebenso wenig haben die Kläger sich mit der in der Vorentscheidung angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297; BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) auseinander gesetzt und dargelegt, warum trotz dieser Entscheidungen im konkreten Einzelfall ein weiterer Klärungsbedarf bestehen soll.

2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass die Beschwerde, soweit die Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO stützen, ebenfalls unzulässig ist. Denn auch für diesen Zulassungsgrund bedarf es der ausreichenden Darlegung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärungsfähigen Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).

3. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren (FG Berlin, Urteil vom 23. April 2001 8 K 8466/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 887, Revisionsverfahren beim BFH unter VI R 70/01, zwischenzeitlich erledigt durch Urteil vom 19. September 2002, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 2001 III 177/2000, EFG 2001, 1182, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter IV B 142/01 --zwischenzeitlich Revision zugelassen IV R 9/03--; Thüringer FG, Urteil vom 25. Oktober 2001 III 1084/99, Revisionsverfahren beim BFH unter IV R 3/02) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO stützen, fehlt es bereits an der Darlegung, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von den genannten Entscheidungen abgewichen sei, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre.

4. Das weitere Vorbringen der Kläger ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich. Unrichtigkeiten im Tatbestand sind grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen, sofern nicht insoweit schlüssig ein vom FG begangener Verfahrensfehler dargelegt wird (BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). Die Kläger haben weder vorgetragen, einen solchen Tatbestandsberichtigungsantrag beim FG gestellt zu haben, noch schlüssig behauptet, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die nunmehrige Behauptung, das Büro liege im Keller des Einfamilienhauses, steht im Widerspruch zu dem Vorbringen in der Klageschrift vom 20. November 1999. Dort haben die Kläger selbst mitgeteilt, dass das Büro im Erdgeschoss liegt. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, inwieweit die räumliche Zuordnung des Büros zum Kellergeschoss für die rechtliche Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer relevant sei. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass in dem Büro Fachliteratur und die Patientenkartei sowie andere praxisrelevante Unterlagen aufbewahrt worden seien. Im Übrigen verweist der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139, wonach auch ein im Keller gelegener Raum der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterfallen kann.

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