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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: IV B 141/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt worden.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N.). Eine Ausnahme von dem Erfordernis zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hat der BFH nur dann zugelassen, wenn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage offenkundig ist (Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882). Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm entbindet hingegen nicht davon, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27; vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; in BFH/NV 1993, 312; vom 1. September 1995 VIII B 12/95, BFH/NV 1996, 228).

b) Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift beschränkt sich auf den Hinweis, das Niedersächsische Finanzgericht (FG) habe in seinem Vorlagebeschluß die Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig gehalten. Das allein reicht zur Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Es kann dahinstehen, ob die Einleitung des Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch den Vorlagebeschluß eines Gerichts die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage dokumentiert und damit offenkundig macht. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt auch dann nur vor, wenn das angefochtene FG-Urteil auf der betreffenden Norm beruht und im Fall der Verfassungswidrigkeit eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Zumindest muß mit der Beschwerde dies schlüssig dargelegt werden, denn insoweit fehlt es regelmäßig an einer Offenkundigkeit. Es ist nämlich nicht ohne weiteres anzunehmen, daß ein Verfassungsverstoß auch zu einer (rückwirkenden) Nichtigerklärung bzw. zu einer rückwirkenden Unvereinbarerklärung führt bzw. daß im Fall einer Appellentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Gesetzgeber einen beanstandeten Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, daß der Beschwerdeführer steuerlich entlastet wird. Deshalb hat der BFH in bezug auf die Gewerbeertragsteuer bereits in seinem Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95 (BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272) entschieden, daß sich eine die Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bestätigende Entscheidung des BVerfG auf die Festsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen für vergangene Jahre nicht auswirken würde.

Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift keine derartigen Darlegungen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem, daß eine mögliche Begünstigung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch die erwartete Entscheidung des BVerfG nicht offenkundig ist.

c) Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 14. April 1998 können nicht berücksichtigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß in der Beschwerdeschrift, mindestens jedoch innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Später vorgetragene Zulassungsgründe dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36; Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 55, m.w.N.). Zwar können rechtzeitig mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachte Zulassungsgründe nach Fristablauf vervollständigt werden. Im Streitfall entsprechen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift aber nicht den Mindestvoraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind, denn sie enthalten lediglich die Behauptung eines Zulassungsgrunds. Der nachgereichte Schriftsatz beinhaltet keine Vervollständigung, sondern die erstmalige Darlegung von Zulassungsgründen.

2. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist erstmals im Schriftsatz vom 14. April 1998 erhoben worden und damit verspätet. Die Rüge ist unzulässig.

3. Dem Hilfsantrag der Klägerin, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen, kann nicht entsprochen werden. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob überhaupt Fallgestaltungen denkbar sind, in denen ein Normenkontrollverfahren für das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde präjudiziell wäre und zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens führen müßte. Denn vorliegend fehlt eine präjudizielle Wirkung bereits im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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