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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: IV B 143/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 6
FGO § 139 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des erstinstanzlichen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zurückgewiesen. Dem erstinstanzlich Beigeladenen wurde der Beschluss durch einfachen Brief bekanntgegeben (Aufgabe zur Post am 9. April 2009). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

Der Beigeladene beantragt mit am 16. April 2009 eingegangenem Schriftsatz die Ergänzung des Beschlusses vom 23. März 2009 gemäß §§ 109, 113 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 FGO. Er macht geltend, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen seien nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei auferlege. Im Streitfall entspreche es der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen habe. Er, der Beigeladene, habe sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsätze gefördert. Wegen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht habe er sich dem Verfahren nicht entziehen können.

II.

Der Antrag ist zulässig und auch begründet.

1.

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 23. März 2009 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473). Unterlässt das Gericht --wie im Streitfall-- den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 FGO, so ist der betreffende Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292). Der Ergänzungsantrag wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Zustellung des BFH-Beschlusses (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.

2.

Der Antrag ist auch begründet.

a)

Allerdings ist der Beigeladene grundsätzlich nicht vollwertiger Beteiligter des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers oder Beklagten. Jedoch hat der Senat dem Beigeladenen eine eingeschränkte Beteiligtenstellung dadurch eingeräumt, dass er ihm einen Informationsanspruch und im Fall einer möglichen Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör zugebilligt hat (BFH-Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Nimmt ein Beigeladener die eingeschränkte Beteiligtenstellung wahr, ist der Beigeladene in allen an die Beteiligtenstellung anknüpfenden Fragen wie ein Beteiligter zu behandeln. Das betrifft auch die Kostenerstattung i.S. von § 139 Abs. 4 FGO, selbst wenn sich der Beigeladene durch Sachanträge insoweit keinem Kostenrisiko im Beschwerdeverfahren eines Hauptbeteiligten aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140; vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, [...]).

b)

Danach sind dem unterlegenen Hauptbeteiligten auch die Kosten des Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Kostenerstattung entspricht in der Regel der Billigkeit, wenn Sachanträge gestellt werden oder das Verfahren durch Schriftsätze wesentlich gefördert wird. Im Streitfall hat der Beigeladene das Verfahren durch seinen Schriftsatz vom 20. März 2009 wesentlich gefördert. Deshalb entspricht die Erstattung der Kosten des Beigeladenen der Billigkeit.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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