Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.1998
Aktenzeichen: IV B 143/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
AO 1977 § 80
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt noch im Sinne dieser Vorschrift einen Verfahrensmangel bezeichnet.

1. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen dazu, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärungsbedürftig sowie klärungsfähig und die Klärung im Interesse der Allgemeinheit, d.h. über den Streitfall hinaus erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten und damit nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, jedoch nur in einer der Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842). Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Hilfsbegründung seines Urteils erörtert hat und hinsichtlich der Hauptbegründung ein Zulassungsgrund nicht erkennbar ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 11).

So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat eine Vollmacht des Klägers zugunsten der Sozietät A & Partner im Sinne einer Hauptbegründung schon deshalb angenommen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben an Rechtsanwalt B als Mitglied dieser Sozietät mit der Bitte herangetreten ist, seine Interessen gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch die Sozietät wahrzunehmen. Bereits diese Ausführungen, zu denen der Kläger keinen Zulassungsgrund vorgebracht hat und die einen solchen als bloße Würdigung tatsächlicher Umstände auch nicht erkennen lassen, tragen die Vorentscheidung hinsichtlich der Annahme einer Bevollmächtigung der Sozietät bzw. ihrer Mitglieder i.S. von § 80 der Abgabenordnung (AO 1977). Die weiteren Ausführungen zur Duldungsvollmacht haben mit Rücksicht auf die vom FG zuvor angenommene rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht erkennbar nur den Charakter einer Hilfsbegründung. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift genügt daher den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, weshalb dahinstehen kann, ob nicht --angesichts der ausschließlich auf den Streitfall bezogenen Darlegungen des Klägers-- auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit zu verneinen wäre.

2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erhobene Rüge tatsächlich als Aufklärungsrüge zu werten wäre. Dagegen spricht, daß das FG nicht aufzuklären hatte, warum das FA es unterlassen hat, einen schriftlichen Nachweis der Vertretungsmacht zu verlangen; denn entscheidungserheblich war allein, ob eine Vertretungsmacht bestand und deshalb die Einspruchsrücknahme wirksam war, was nicht von der Form der Bevollmächtigung abhing und vom FG ungeachtet des Verhaltens des FA im Einspruchsverfahren zu prüfen war.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil das Verhalten des FA nicht aufklärungsbedürftig war. Das Absehen von einem schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, wozu auch die Mitglieder der Sozietät A & Partner gehören, beruht auf der Anordnung zu § 80 AO 1977 (Nr. 1) im Anwendungserlaß zur AO (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. September 1987 IV A 5 -S 0062- 38/87, BStBl I 1987, 664, 686). Die dort aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Angehörigen des genannten Personenkreises, die einen Vollmachtsnachweis entbehrlich macht, ist vom BFH nicht beanstandet worden (z.B. Urteil vom 16. Juni 1989 III R 119/85, BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022, unter 2.). Sie wird auch im Schrifttum allgemein gebilligt (vgl. nur Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 80 Anm. 2; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 80 AO 1977 Tz. 6, m.w.N.).

Der Kläger hätte im übrigen --worauf das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat-- den von ihm behaupteten Verfahrensmangel, der gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung verzichtbar ist, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung rügen müssen, um das Rügerecht im vorliegenden Verfahren nicht zu verlieren (Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II. 3.). Dies hat er aber ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht getan, so daß ein diesbezügliches Vorbringen auch deshalb nicht erfolgreich sein kann.

Ende der Entscheidung

Zurück