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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: IV B 144/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise dargetan.

1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG), den Sachverhalt aufzuklären --wie ihn der Kläger geltend macht--, kann darin bestehen, dass das FG Beweisanträge übergangen hat, Beweise nicht erhoben hat, deren Erhebung zwar nicht beantragt war, sich dem FG aber aufdrängen musste, oder dass das FG seiner Entscheidung nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat. In allen Fällen sind aber die Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt, im Einzelnen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dazu gehört als Mindestvoraussetzung, dass die nicht erhobenen Beweise oder die nicht beachteten Aktenteile genau bezeichnet werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bereits hieran fehlt es im Streitfall.

2. Wenn der Kläger rügt, das FG habe die Höhe der von ihm geleisteten Einlagen in unzulässiger Weise geschätzt, so wird hiermit kein Verfahrensmangel gerügt. Die Schätzung ist Beweiswürdigung aufgrund unzureichender Beweismittel (Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Tz. 9). Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

In den Bereich der Beweiswürdigung gehören insbesondere die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus der vom weiteren Geschäftsführer Basile vorgelegten Bilanz einerseits und den für die GmbH eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen andererseits gezogen hat. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn der Kläger geltend macht, das FG habe sich einseitig auf die Angaben des Geschäftsführers Basile gestützt.

3. Was für die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung gilt, gilt auch für Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 83).

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