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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 144/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 12 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 2 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Keine der erhobenen Rügen ist in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise erhoben worden.

a) Verfahrensfehler

Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muß der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, daß er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. daß er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes-- Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196). Weder macht die Beschwerde geltend, was zur Frage der Mitunternehmerschaft des Klägers zu 2 im einzelnen hätte vorgetragen werden sollen, noch ist ersichtlich, daß eine Rüge in der mündlichen Verhandlung erhoben worden wäre bzw. nicht erhoben werden konnte.

b) Divergenz

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruht. Die Abweichung von einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), auf die allein die Divergenzrüge gestützt wird, kann danach die Revisionszulassung wegen Divergenz nicht begründen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 19; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 49; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 62). In Betracht kommt insoweit lediglich eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

c) Grundsätzliche Bedeutung

Auch die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).

Mit der Beschwerde wird die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob die Besteuerung der Erträge aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gegen Art. 33 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) oder gegen Normen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --77/388/EWG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 145/1) verstößt, nicht schlüssig vorgetragen. Daß ein Verstoß gegen diese Normen nicht vorliegt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und ist angesichts des Regelungsinhalts der angeführten Normen evident. Denn Art. 33 EWGV betrifft das Verfahren zur Aufhebung mengenmäßiger Beschränkungen für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie 77/388/EWG enthält lediglich Regelungen zur Harmonisierung der Umsatzsteuer, hat aber keinerlei Bedeutung für die Besteuerung von Erträgen aus Handelsgeschäften innerhalb eines Mitgliedstaats. Die Zulassung der Revision ist diesbezüglich auch nicht deshalb erforderlich, um im Revisionsverfahren eine Vorlage des BFH an den EuGH nach Art. 177 EWGV zu ermöglichen. Denn eine Vorlage kommt dann nicht in Betracht, wenn --wie vorliegend-- kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der Norm des Gemeinschaftsrechts besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430; BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 192 ff.; BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829).

Die grundsätzliche Bedeutung kann sich auch nicht aus der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des EuGH ergeben, denn die genannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 (EuGHE 1988, 3655 = Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1989, 309) und Rs. 269/86 (EuGHE 1988, 3627 = UR 1989, 312) haben lediglich Fragen der harmonisierten Umsatzbesteuerung zum Inhalt, während der Streitfall die bisher nicht harmonisierte Erhebung direkter Steuern auf Erträge von natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften betrifft.

Die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes kann --im Unterschied zum Kläger zu 1-- für den Kläger zu 2 nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung sein, denn ein Verfall von Vermögensvorteilen ist nur gegenüber dem Kläger zu 1 angeordnet worden.

2. Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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