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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: IV B 145/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, EStG, BGB, HGB, FGO


Vorschriften:

BFHEnltG Art. 1 Nr. 6
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 675
HGB § 170
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 48
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Klärungsfähig ist nur eine Rechtsfrage, auf die es für die Entscheidung des Streitfalls ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).

Auf die von der Klägerin dargestellte Rechtsfrage, ob ein Rechtsgeschäft, das von den beteiligten Parteien selbst als unwirksam behandelt werde, ohne weiteres im Besteuerungsverfahren als wirksam behandelt werden dürfe, kommt es für die Entscheidung nicht an. Würde die schenkweise Übertragung der Kommanditanteile auf die Ehefrauen als nicht wirksam behandelt, träten dieselben Besteuerungsfolgen ein, als wenn lediglich der Übergang (auch) des wirtschaftlichen Eigentums verneint wird, wie es das Finanzgericht (FG) angenommen hat. Die von der Klägerin begehrte Anerkennung der Ehefrauen als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wäre mit dieser Begründung nicht denkbar.

2. Auch die Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Das FG ist nicht von dem Senatsurteil vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (BFHE 178, 63, BStBl II 1996, 5) abgewichen. Das ergibt sich schon daraus, dass jener Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort war den Ehemännern eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt worden. Dieser Umstand war für die Entscheidung des Senats von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn daraus folgte, dass die Ehemänner nicht nur ihre eigenen Interessen verfolgen durften, sondern aufgrund des der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch zur Wahrung der Interessen der Ehefrauen verpflichtet waren. Die Ehemänner waren gleichsam Treuhänder für ihre Ehefrauen. Davon unterscheidet sich der Streitfall. Denn es gibt hier kein Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Verpflichtung der Ehemänner zur Wahrung der Interessen der Ehefrauen bei Ausübung des Weisungsrechts ergeben würde. Auf diese Unterscheidung hat auch das FG ausdrücklich abgehoben.

3. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

a) Die übrigen Kommanditisten waren nicht notwendig beizuladen. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher klagebefugten Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559).

Die beiden nicht am Verfahren beteiligten Kommanditisten sind weder in Bezug auf die Gewinnfeststellung noch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrag klagebefugt.

Die Klagebefugnis aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO steht nur denjenigen Gesellschaftern zu, die von der Frage berührt sind, wer an der Gewinnfeststellung beteiligt ist. Die beiden nicht an der Anteilsübertragung beteiligten Kommanditisten werden nicht davon berührt, ob die Ehemänner oder die Ehefrauen als Mitunternehmer zu behandeln sind. Soweit sich aus der personellen Zuordnung im Zusammenhang mit Vergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Auswirkungen auf den festzustellenden Gewinn ergeben, sind davon auch nur die an der Anteilsübertragung beteiligten Personen betroffen. Auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ergibt sich keine Befugnis zur Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für die übrigen Gesellschafter.

Für Klagen gegen einen Gewerbesteuermessbescheid steht den Gesellschaftern einer KG keine Klagebefugnis zu. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Personengesellschaft. Eine KG ist danach im Unterschied zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung hinsichtlich der Gewerbesteuer selbst Steuersubjekt. Sie ist Inhaltsadressat des Bescheids über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und aus eigenem Recht rechtsbehelfs- und klagebefugt. Vertreten wird sie im Prozess durch die nach den zivilrechtlichen Regelungen dazu bestimmten natürlichen Personen (§ 58 Abs. 2 FGO), also gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 170 des Handelsgesetzbuches (HGB) durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Der Kommanditist nimmt an dem Prozess der KG nicht eigenständig teil. Ihm steht auch keine Klagebefugnis nach § 48 FGO zu, denn die dortigen Regelungen betreffen nur Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zu denen der Gewerbesteuermessbescheid nicht gehört. Dementsprechend kommt auch eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht in Betracht.

b) Es kann dahinstehen, ob die Sachaufklärungsrüge ordnungsgemäß erhoben worden ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Danach ist der Beteiligte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Eine mangelhafte Sachaufklärung fällt dem FG nur dann zur Last, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, die sich ihm nach Lage der Akten oder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten aufdrängen mussten, insbesondere dann, wenn sie in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, 461, unter II. 2. b der Gründe, m.w.N.). Ist ein Beteiligter durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass alle aus der Sicht des Beteiligten erforderlichen Anträge gestellt und Beweisanregungen gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159, und vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, BStBl II 1978, 274). Es wäre danach Sache der Klägerin gewesen, zu der von ihr für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsache, dass eine Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht vorliegt, vorzutragen. Ihr zur Verfügung stehende Beweismittel hätte sie vorlegen und die Erhebung weiterer Beweise hätte sie beantragen müssen. Ungeachtet dessen würde sich bei Unwirksamkeit der Verträge am Ergebnis des FG-Urteils nichts ändern (s. dazu schon oben Nr. 1 a.E.).

Ende der Entscheidung

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