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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: IV B 146/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob mit Schriftsatz vom 26. November 2002 Klage wegen Einkommensteuer 1996 bis 1998. Außerdem beantragte sie vorab Aussetzung der Vollziehung.

Durch Beschluss vom 14. Mai 2003 (zugestellt am 23. Mai 2003) wies das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 auszusetzen, als unbegründet ab. Das FG hielt bei der gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide für ernstlich zweifelhaft noch deren Vollziehung für unbillig. Trotz Aufforderung habe der Vertreter der Antragstellerin keine Begründung des Antrags abgegeben. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu.

Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit dem --an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten-- Schriftsatz vom 23. Juni 2003. Darin heißt es u.a.: ".. erhebe ich hiermit das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung AZ 4 V 47/02 ....". Gerügt wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie der Klageschrift ergeben habe.

Der Senat sieht das eingelegte Rechtsmittel als sog. außerordentliche Beschwerde (wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit) an, weil die --durch einen Steuerberater vertretene-- Antragstellerin sich unmittelbar an den BFH gewandt hat und das Vorgehen des FG als unrechtmäßig rügt.

Die Beschwerde ist jedoch bereits unstatthaft.

Wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) entschieden hat, ist eine solche Beschwerde seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) nach dieser Vorschrift i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Finanzprozess unstatthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diesen Beschluss Bezug (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2003 IV B 28/03, BFH/NV 2003, 1063). Auch im Streitfall geht es der Antragstellerin bei ihrem gegen den Beschluss des FG eingelegten Rechtsmittel der Sache nach um eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO. Eine solche Gegenvorstellung wäre an sich statthaft gewesen, weil gegen den Beschluss des FG ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegeben war und die Antragstellerin als die unterlegene Partei einen schwerwiegenden Verfahrensfehler --einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs-- rügt. Ob diese Rüge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre sie binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem FG als dem Gericht des ersten Rechtszuges zu erheben gewesen (§ 155 FGO i.V.m. § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228, und vom 17. Januar 2002 X B 158/01, BFH/NV 2002, 930).



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