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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: IV B 151/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 3
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Juni 1998 Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid erhoben. Zugleich hatte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) teilte nach Zustellung der Klage mit, dass der Rechtsstreit außergerichtlich erledigt werde und der Kläger die Klage zurücknehmen wolle. Die angegriffenen Bescheide wurden in der Folgezeit aufgehoben und die Klage zurückgenommen. Daraufhin lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Gewährung von PKH wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das Klageverfahren ist nach Rücknahme der Klage unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 22. Dezember 1994 VII B 170/94, BFH/NV 1995, 543, m.w.N., und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087). Dieser zunächst auf § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a.F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503). Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, weil sie sich durch Zurücknahme der Klage erledigt hat, nicht mehr an den BFH gelangen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. April 1985 VIII B 6/81, BFH/NV 1986, 355; vom 13. Juni 1996 X B 59/96, BFH/NV 1997, 58; vom 8. April 1997 V B 96/96, nicht veröffentlicht, Juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rdnr. 28).

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gem. § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil in der Rechtsmittelbelehrung des FG die Beschwerde ohne Einschränkung als statthaftes Rechtsmittel angegeben ist.



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