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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: IV B 155/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 79b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

1. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig.

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, das Finanzgericht (FG) habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, so muß u.a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweise das FG nicht erhoben hat, warum das FA nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag habe aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1999 VI B 374/98, BFH/NV 1999, 1121). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des FA nicht. Jedenfalls hätte das FA im einzelnen darlegen müssen, warum das FG die Einkünfte des Klägers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Kläger) aus selbständiger Arbeit zu niedrig angesetzt habe. Denn das FA hat bei der Erörterung der vorgenommenen Zuschätzung zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit selbst ausgeführt, daß die zugeschätzten Beträge bereits bei den Praxiseinnahmen erfaßt seien und nicht doppelt erfaßt werden könnten. Es hat auch die Punkte als geklärt angesehen, in denen das FG die vom FA angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Erörterung des Sach- und Streitstoffs im Einverständnis mit den Beteiligten reduziert hatte. Das FA hätte daher im einzelnen darlegen müssen, warum trotz dieser detaillierten Ermittlung einzelner Besteuerungsgrundlagen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das FG zu einer höheren Steuerfestsetzung hätte führen können. Insbesondere hätte es detailliert darlegen müssen, zu welchem Ergebnis die nach seiner Ansicht vom FG unterlassene Geldverkehrsrechnung geführt hätte. Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluß vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), so daß der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der indes wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747). Allerdings kann auch eine Geldverkehrsrechnung einen zuverlässigen Schluß auf entsprechend hohe Einkünfte zulassen. Das FA hatte in die Berechnung der Unterdeckung aber nicht einmal alle Konten der Kläger einbezogen, sondern sich lediglich auf eine grobe Schätzung beschränkt, indem es die behaupteten Zinszahlungen den erklärten Einnahmen gegenübergestellt hatte, obwohl unklar geblieben war, in welchem Umfang Zinsen tatsächlich abgeflossen sind und aufgenommene Darlehensmittel zur Tilgung anderer Darlehen eingesetzt wurden. Das FG konnte daher seine Sachprüfung auf die strittigen Punkte beschränken (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766). Da die Zuschätzungen des FA über den zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten notwendigen Umfang hinausgingen, hätte das FA von sich aus die Richtigkeit seiner Schätzung weiter untermauern müssen. Das hat das FA jedoch unterlassen. Es hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Erhebung weiterer Beweise gedrungen. Zudem hat das FA auch mit der Beschwerde nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis die von ihm vermißte Geldverkehrsrechnung gekommen wäre.

2. Auch die Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

a) Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das FG ihnen die Möglichkeit genommen habe, die nicht berücksichtigten Werbungskosten und Betriebsausgaben nachzuweisen, ist ein Verfahrensfehler nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu hätten die Kläger u.a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigten Werbungskosten und Betriebsausgaben vorgetragen hätten, und weiter, daß bei Zugrundelegung dieses Sachvortrages eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.). Das haben die Kläger unterlassen. Sie gehen auch nicht darauf ein, daß nach den ihnen bekannten Stellungnahmen der an der mündlichen Verhandlung in der Sache ... beteiligten Personen eine Entscheidung des FG nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergehen sollte und demgemäß eine nachträgliche Stellungnahme ausgeschlossen war. Im übrigen hatte der Einzelrichter in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß der Gerichtsprüfer mit der Vorbereitung des Falls beauftragt worden sei und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Entgegen der Behauptung der Kläger ergibt sich daraus nicht, daß ihnen weiterer Vortrag vorbehalten werde. Sie lassen zudem außer Acht, daß das FG ihnen in dieser Sache zum Vortrag und zur Vorlage von Beweismitteln mit Verfügung vom 17. April 1998 gemäß § 79b Abs. 2 FGO eine Frist bis 29. Mai 1998 gesetzt und darauf hingewiesen hatte, daß nach diesem Zeitpunkt eingehende Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden könnten, sofern sie die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden und die Verspätung nicht genügend entschuldigt worden sei.

b) Aus diesen Gründen ist auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ein Verfahrensverstoß nicht ersichtlich.



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