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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: IV B 156/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV B 155/06 IV B 156/06

Gründe:

Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 VII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.).

Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin hat schon keine konkreten Tatsachen bezeichnet, zu denen --nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe Zeugen nicht vernommen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die --sachkundig vertretene-- Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt oder das Übergehen eines schriftsätzlich bereits gestellten Beweisantrags gerügt hat.

Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder eine Beweiserhebung beantragt noch die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, warum eine solche Rüge ggf. nicht möglich gewesen sein sollte. Nach der Sitzungsniederschrift haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf das Rügerecht ist damit wirksam verzichtet worden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).

2. Soweit die Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich die Klägerin vor dem FG nicht äußern konnte und was sie ohne eine solche (von ihr angenommene) Verletzung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43). Die Klägerin hat keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich deutlich ergibt, dass das FG im Streitfall ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Ende der Entscheidung

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