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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: IV B 161/02
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB


Vorschriften:

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGB § 779 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) ab.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht auf der Auffassung des Gerichts, der von den Gesellschaftern geschlossene Vergleich sei kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

a) Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 umfasst der Begriff "Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge. Für eine Rückwirkung des Ereignisses reicht es nicht aus, dass das spätere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich darüber hinaus --ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen-- steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

b) Von diesem Begriff des rückwirkenden Ereignisses ist auch das FG ausgegangen. Die Voraussetzungen hat es nicht für erfüllt gehalten, weil es davon ausging, dass der von den Gesellschaftern geschlossene Vergleich keine Änderung des im Streitjahr der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalts bewirkt habe. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer Würdigung der festgestellten Tatsachen, nämlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrags und der Vergleichsvereinbarung sowie deren tatsächlichen Umsetzung durch die Gesellschafter. Durch das Revisionsgericht ist eine solche Tatsachenwürdigung nicht überprüfbar, wenn sie nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

c) Möglicherweise will der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verstoß gegen die Denkgesetze geltend machen, wenn er vorträgt, eines Vergleichs hätte es nicht bedurft, wenn nicht vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen hätten vereinbart werden sollen. Dieser Auffassung könnte der beschließende Senat nicht zustimmen. Es ist mit den Denkgesetzen nicht nur die Annahme vereinbar, dass mit einem Vergleich der dem Streit zugrunde liegende Vertrag modifiziert werden soll. Ebenso kann Zweck eines Vergleichs sein, die unklare Beweislage zu überwinden und sich über das Vorliegen von Tatsachen zu verständigen, die nach dem bestehenden und nicht modifizierten Vertragsverhältnis bestimmte Rechtsfolgen auslösen. Dieses Verständnis liegt § 779 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugrunde, der als Vergleich eine Vereinbarung zur Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis definiert. Die Ungewissheit kann auf rechtlichem oder tatsächlichem Gebiet liegen (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 779 Rn. 4). Die zur Beseitigung der Ungewissheit geschlossene Vereinbarung lässt das Rechtsverhältnis zwar im Grundsatz unverändert bestehen, kann aber darüber hinaus neue Rechtsgrundlagen schaffen und auch andere Rechtsbeziehungen der Parteien einbeziehen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rn. 11 f.).

Würde man im Streitfall dem Vergleich die vom Kläger favorisierte Bedeutung beimessen, dass mit ihm neue Rechtsgrundlagen für die Gewinnverteilung geschaffen werden sollten, würde ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 angenommen werden können, wenn man in dem Vergleich eine steuerlich ausnahmsweise zu berücksichtigende rückwirkende Änderung der Gewinnverteilungsabrede sieht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1975 I R 234/74, BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603, und vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850). Sieht man aber den Vergleich als tatsächliche Verständigung über die Tatsache an, welchem Gesellschafter welches Honorarvolumen zuzurechnen ist, bleibt die Gewinnverteilungsabrede unverändert bestehen. Der Vergleich ist dann zwar ebenfalls ein "Ereignis". Dieses wirkt aber nicht in der Weise zurück, dass es den Besteuerungssachverhalt nachträglich ändert. Der Besteuerungssachverhalt bleibt vielmehr unverändert; der Gewinn war und ist nach dem ursprünglich vereinbarten Schlüssel zu verteilen. Die Rechtswirkung des Vergleichs beschränkt sich darauf, die Feststellung des unveränderten Besteuerungssachverhalts zu ermöglichen. Von Letzterem ist das FG ausgegangen. Das könnte in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren vom BFH nicht beanstandet werden.

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