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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: IV B 164/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155 FGO
FGO § 91
FGO § 53 Abs. 2
FGO § 91 Abs. 2
ZPO § 216
ZPO § 174
ZPO § 177
ZPO § 174 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 174 Abs. 1
ZPO § 174 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er hat beim Finanzgericht (FG) gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bestimmte der Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. August 2002, 10.15 Uhr. Am 8. Juli 2002 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Ladung, indem sie den Beteiligten ein von ihr "auf richterliche Anordnung" unterzeichnetes Schreiben übermittelte, in dem die Beteiligten, die streitige Steuerart, sowie Ort und der vom Einzelrichter bestimmte Termin der mündlichen Verhandlung enthalten waren. Außerdem enthielt die Ladung den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt werden könne. Die Zustellung erfolgte durch Übersendung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis. Das für den Kläger als Empfänger vorgesehene Empfangsbekenntnis ging unterschrieben und mit dem Datum vom 9. Juli 2002 versehen --ebenfalls per Telekopie-- am 10. Juli 2002 beim FG ein.

Zur mündlichen Verhandlung an dem in der Ladung bestimmten Termin erschien der Kläger nicht. Der Einzelrichter verhandelte ohne ihn und wies die Klage ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ er nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Beschwerde ist unbegründet.

I. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Wenn das FG die mündliche Verhandlung ohne den Kläger durchgeführt hat, hat es ihm weder den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch hat es verhandelt, ohne dass der Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen wäre (§ 119 Nr. 4 FGO). Der Kläger war wirksam zur mündlichen Verhandlung geladen worden.

1. Offenbar meint der Kläger, eine ordnungsgemäße Ladung setze voraus, dass ihm die richterliche Terminsverfügung im Original übermittelt werde. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 216 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist es zwar Aufgabe des Vorsitzenden, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Sobald dies --wie im Streitfall durch Verfügung des Einzelrichters vom 4. Juli 2002-- geschehen ist, gehört es aber zu den Aufgaben der Geschäftsstelle, die Beteiligten gemäß § 91 FGO zu dem festgesetzten Termin zu laden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1997 II B 89/96, BFH/NV 1998, 459, und vom 16. Mai 2000 VII R 14/00, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 9). Dies geschieht in der Regel durch ein Schreiben der Geschäftsstelle, mit dem den Beteiligten der für die mündliche Verhandlung festgesetzte Termin mitgeteilt und die Ladung ausgesprochen wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 459). Das ist hier geschehen.

2. Ferner meint der Kläger, es habe dem FG an der Zustellungsabsicht gefehlt, weil es ihn nur mit seinem Namen, nicht aber mit seiner Berufsbezeichnung benannt habe. § 174 ZPO, der gemäß § 53 Abs. 2 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, enthält ein solches Erfordernis nicht. Zwar soll die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nur bei Angehörigen bestimmter Berufe Anwendung finden. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass der Empfänger in der Ladung deswegen auch mit diesem Beruf bezeichnet werden muss, zumal wenn er in eigener Sache klagt.

3. Nach Auffassung des Klägers soll aus dem Umstand, dass die Ladung über eine Faxnummer übermittelt wurde, "die vornehmlich einer beruflichen Verwendung nicht zuzuordnen" sei, auf das Fehlen seines "Empfangswillens" zu schließen sein. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus § 177 ZPO, dem zufolge die Zustellung an jedem Ort erfolgen kann. Der Adressat kann also die Annahme nicht mit der Begründung verweigern, der Ort der Zustellung sei ihm nicht genehm. Hieraus ist weiter zu schließen, dass der Empfänger bei der Zustellung per Telekopie (§ 174 Abs. 2 ZPO) die Annahme nicht mit der Begründung verweigern kann, der für die Übermittlung gewählte Faxanschluss sei nicht zum Empfang von zuzustellenden Sendungen bestimmt.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt das an das FG zurückgeschickte Empfangsbekenntnis auch den Zustellungsadressaten erkennen. Er ist auf diesem Schriftstück ausdrücklich als Empfänger (sc. der zuzustellenden Sendung) bezeichnet. Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt es zum Nachweis der Zustellung, wenn das Empfangsbekenntnis vom Adressaten unterzeichnet und mit dem Empfangsdatum versehen ist. Beides ist hier der Fall.

5. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht ist es nicht erforderlich, dass der Empfang des nach § 91 Abs. 2 FGO in die Ladung aufzunehmenden Hinweises, bei Nichterscheinen eines Beteiligten könne auch ohne ihn verhandelt werden, ausdrücklich im Empfangsbekenntnis bestätigt werden muss. Es genügt, wenn die Ladung diesen Hinweis enthält. Das war hier ausweislich des in den Akten befindlichen Übertragungsprotokolls der Fall.

II. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Er meint, die "tatbestandlichen Anforderungen an Zustellungen i.S. des § 174 Abs. 1 und 2 ZPO" bedürften der höchstrichterlichen Klärung. Es lässt sich jedoch ohne weiteres der bisherigen Rechtsprechung und dem Gesetz entnehmen, dass die vom Kläger vertretene Auslegung dieser Bestimmung unzutreffend ist.



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