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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: IV B 165/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80, m.w.N.). Entsprechend setzt die schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" insbesondere die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BFH-Beschluss vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Das vom Kläger angeführte Schreiben der Steuerberaterin X vom 13. Mai 1994 und die diesem Schreiben beigefügte Anlage hat das FG berücksichtigt. Das ergibt sich schon daraus, dass das FG das Schreiben im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt und sogar dessen wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat. Die dem Schreiben beigefügte Anlage hat das FG wörtlich zitiert (s. Seite 2 unten der Urteilsreinschrift). Ebenso hat das FG ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des Urteils auch das protokollierte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Mit dem Vortrag, nach dem eindeutigen Akteninhalt habe festgestanden, dass die Abfindung ausschließlich im Zusammenhang mit dem Inventarverkauf gestanden habe, wendet sich der Kläger letztlich nicht gegen die Ermittlung und Kenntnisnahme des Sachverhalts, sondern gegen dessen Würdigung durch das FG. Damit wird jedoch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts gerügt. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO indessen --von im Streitfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen-- grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 X B 16/99, BFH/NV 2000, 29, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger vorträgt, das angefochtene Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 103/92 (BFH/NV 1994, 779) ab, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil der --sinngemäß geltend gemachte-- Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erstmals nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebracht worden ist. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden, darf der BFH grundsätzlich nicht berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger die von ihm angenommene Divergenz auch nicht schlüssig dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Im Streitfall entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben weder förmliche Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten, noch haben sie das Verfahren gefördert.

Ende der Entscheidung

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