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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: IV B 19/07
Rechtsgebiete: KStG 1999, FGO, AO


Vorschriften:

KStG 1999 § 44
KStG 1999 § 44 Abs. 1 Satz 1
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der in den Streitjahren (1997 bis 1999) die Brüder A und B beteiligt waren. Sie hatte 1990 das bisher von ihr betriebene Bauunternehmen ohne Auflösung der stillen Reserven und unter Fortführung der Buchwerte auf eine --damals-- gesellschafter-identische GmbH übertragen, an die sie fortan ihr gesamtes Betriebsvermögen verpachtete. Zu den Gesellschaftern der GmbH gehörte neben den beiden Brüdern, die auch zu Geschäftsführern bestellt waren, auch deren Mutter. In der Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1996 war die Mutter auch an der Klägerin beteiligt.

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus "Betriebsverpachtung". Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung sah das FA Pachtzahlungen der GmbH in Höhe von 20 000 DM pro Jahr als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an. Es qualifizierte die Pachteinnahmen demnach in Beteiligungseinnahmen um, ohne dass sich insoweit an der Höhe der gewerblichen Einkünfte etwas geändert hätte. Zusätzlich setzte das FA aufgrund eines Zahlungseingangs bei der GmbH im Jahr 1999 eine vGA von 8 000 DM an und kürzte die Betriebsausgaben des Jahres 1998 um den Betrag von 1 436 DM, den es als Betriebsausgabe der GmbH ansah. Die auf die vGA entfallende anrechenbare Körperschaftsteuer wurde wegen Nichtvorlage der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 erforderlichen Bescheinigung nicht als Einnahme erfasst.

Aufgrund einer gleichzeitig bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung änderte das FA die die GmbH betreffenden Steuerbescheide in analoger Weise.

Mit der Klage gegen die sie selbst betreffenden Bescheide machte die Klägerin geltend, entgegen der von ihr ursprünglich vertretenen Ansicht scheitere die Annahme einer vGA daran, dass die Beschlüsse in der GmbH, an der neben ihren, der Klägerin, Gesellschaftern auch die Mutter beteiligt gewesen sei, hätten einstimmig gefasst werden müssen. Außerdem hätten die Pachtzahlungen in den Streitjahren zum Teil dazu gedient, in den Vorjahren unterbliebene Zahlungen nachzuholen. Die Klägerin beantragte, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die GmbH betreffende Finanzgerichtsurteil (eines anderen Senats) entschieden worden sei.

Die (hiesige) Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Betriebsausgaben in Höhe von 1 436 DM bei der Klägerin berücksichtigte und die vom FA angenommene weitere vGA in Höhe von 8 000 DM nicht mehr ansetzte.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) gestützt ist.

In dem die GmbH betreffenden Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 12. Juni 2007 I B 148/06 (BFH/NV 2007, 1927) im Hinblick auf die vom FA angenommene und vom FG bestätigte weitere vGA in Höhe von 8 000 DM die Sache wegen des Streitjahres 1999 an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO) und im Übrigen die Beschwerde als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin lediglich die Frage, ob durch die Zugangsfiktion einerseits und durch den Grundsatz des Zuflussprinzips andererseits die doppelte steuerliche Erfassung derselben Einnahmen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen erfolgen darf, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt. Es frage sich --so die Klägerin--, ob der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung dazu führen könne, dass die Besteuerung derselben Einnahmen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen nicht als widerstreitende Steuerfestsetzung anzusehen sei. Hiermit sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt (zu den Darlegungserfordernissen vgl. u.a. den gegenüber der GmbH ergangenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1927). Sollte es --was aus den Darlegungen der Klägerin nicht nachvollziehbar ist-- zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung gekommen sein, so wäre diese nach den Bestimmungen des § 174 der Abgabenordnung (AO) durch Änderung der die früheren Veranlagungszeiträume betreffenden Steuerbescheide aufzulösen.

2. Die Rüge, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, ist nicht begründet.

Nach § 74 FGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreites bildet.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass in den ihre Einkünfte betreffenden Feststellungsbescheiden auch über die Anrechnung der Körperschaftsteuer zu befinden war, die aus den vom FA angenommenen vGA resultierte (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 AO; vgl. auch R 97 Abs. 4 und 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien --KStR-- 1999). In gleicher Weise waren die anrechenbaren Körperschaftsteuerbeträge auch als Einnahmen der Klägerin zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F.). Weder die Erfassung der Anrechnungsbeträge als Einnahmen noch die Anrechnung als solche waren jedoch, wie sich aus den Klageanträgen ergibt, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie hingen davon ab, dass die von der GmbH nach § 44 KStG 1999 zu erteilende Bescheinigung vorgelegt wurde (R 213g Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1999). Sobald dies geschah, waren sie unabhängig von der mittlerweile eingetretenen Bestandskraft der streitigen Feststellungsbescheide zu berücksichtigen (Thielemann in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 44 KStG 1999 Rz 41a).

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