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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: IV B 197/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
FGO § 155
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1) Soweit der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe die vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung zur Begründung von Zweifeln gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geforderte Substantiierung und Darlegungslast verkannt und kehre die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) obliegende Beweislast zu Lasten des Klägers um, wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.

Das FG hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365, m.w.N.) darüber entschieden, ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zu begründen. Im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ist das FG sodann zu der Überzeugung gelangt, dass auf Grund des Vorbringens des Klägers weder die Aufgabe der Steuerbescheide zur Post an dem Tag, der dem auf den Steuerbescheiden maschinell vorgedruckten Datum entspricht, noch der Zugang der Steuerbescheide innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zweifelhaft ist.

Mit der Rüge, diese Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, wird kein Verfahrensmangel dargelegt. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen der Verfahrensrevision entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N. zur Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt. Auch insoweit läge ein materiell-rechtlicher Fehler vor, mit dem ein Verfahrensmangel nicht begründet werden kann (Gräber/Ruban, a.a.O.).

2) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) durch Erlass einer Überraschungsentscheidung verletzt, weil es erstmalig in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt habe, dass der Eingangsvermerk auf dem Steuerbescheid 1980 manipuliert worden sei, fehlt es an dem schlüssigen Vortrag, inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den behaupteten Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Dieses Vortrages hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil das Urteil des FG hinsichtlich des Zugangs der angefochtenen Steuerbescheide auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist. Das FG hat insoweit zunächst ausgeführt, dass die angefochtenen Steuerbescheide auf Grund der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 als am 29. April 1990 bekannt gegeben gegolten hätten. Die weiteren Ausführungen des FG, dass der Kläger die Steuerbescheide jedenfalls am 3. Mai 1990 in den Händen gehabt habe, da der ursprünglich mit diesem Tagesdatum versehene handschriftliche Eingangsvermerk auf dem Steuerbescheid 1980 nachträglich in den 8. Mai umgeändert worden sei, stellen lediglich Hilfserwägungen dar, die --wie das FG ausdrücklich klarstellt-- unabhängig neben den Ausführungen zu dem gesetzlich fingierten Zugang stehen. Da wie unter 1) ausgeführt, die selbständige Begründung bezüglich der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet ist, kann das Urteil selbst bei Vorliegen des hier gerügten Verfahrensverstoßes nicht auf diesem beruhen.

3) Aus den Ausführungen zu 2) folgt zugleich, dass mit dem Vortrag, das FG hätte zwecks Überprüfung der behaupteten Datumsmanipulation mangels eigener Fachkenntnis ein graphologisches Gutachten einholen müssen, ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann, ebenso wenig schlüssig dargelegt worden ist.

4) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von ihm benannten Zeugen nicht gehört, fehlt es an der Darlegung, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrages handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036). Der Kläger hat --obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bereits durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- nicht dargelegt, weshalb dieser nicht auf der beantragten Beweiserhebung bestanden habe oder weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2002 hat der Prozessbevollmächtigte die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge nicht einmal wiederholt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht damit habe rechnen können, dass das FG ein Endurteil statt eines Beweisbeschlusses erlassen werde. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Senats die mündliche Verhandlung nach Protokollierung der Klageanträge geschlossen und daran anschließend den Beschluss verkündet, dass den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt wird. Auch wenn insoweit theoretisch die Möglichkeit bestanden hat, dass das FG einen Beweisbeschluss erlässt, musste der prozesserfahrene Klägervertreter grundsätzlich damit rechnen, dass das FG in der Sache abschließend durch Urteil entscheidet.

5) Schließlich wird mit dem Vortrag, das FG habe erstmalig im Urteil festgestellt, dass die vorgelegten Quittungen zum Nachweis der Anschaffung des Bürobedarfs nicht geeignet seien, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Angesichts der von dem FG in den Entscheidungsgründen im Einzelnen dargestellten Beschaffenheit der Quittungen konnte der Kläger nicht ernsthaft davon ausgehen, dass damit die Anschaffung des Büromaterials auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen worden sei.

Ende der Entscheidung

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