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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: IV B 2/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 76
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die behaupteten Verfahrensmängel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) sind nicht in zulässiger Weise gerügt.

1. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatsachen auch ohne Antrag aufzuklären und welche Beweise zu erheben gewesen wären. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen der durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl aber dem Finanzgericht (FG) sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40).

Nach diesen Grundsätzen ist die Bezeichnung der geltend gemachten Aufklärungsfehler in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend.

Insbesondere läßt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen noch hätten aufgeklärt werden müssen. Ebensowenig ist ersichtlich, welche von Amts wegen zu erhebenden Beweise in Betracht kamen. Statt dessen wendet sich die Beschwerde im wesentlichen gegen die Würdigung des --offensichtlich von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogenen-- Sachverhalts durch das FG. Fehler des FG bei der Sachverhaltswürdigung sind indes keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Verfahrensfehler. Vielmehr sind sie --wenn sie denn vorliegen-- als Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

2. Zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs reicht es nicht aus, geltend zu machen, das Gericht habe bestimmtes Vorbringen eines Prozeßbeteiligten nicht ausdrücklich in seinem Urteil gewürdigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252).

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