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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: IV B 20/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
EStG § 18 Abs. 4 a.F.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr (1989) Einnahmen aus einer für die Fa. X-GmbH ausgeübten Tätigkeit. Im Jahre 1988 hatte der Kläger mit der Firma einen Vertrag geschlossen, in dem es hieß:

"Der Kaufmann ... betätigt sich nach eigenen Angaben als Energieberater bei Kommunen und anderen öffentlichen Einrichtungen.

In dieser Eigenschaft bietet er sich an, gelegentlich für X in der Form zu arbeiten, dass er die Kunden motiviert, die von X entwickelte Anlagetechnik einzusetzen.

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass er weder Handelsvertreter der X, noch Angestellter der X ist.

Falls durch die Mitwirkung von Herrn ... Aufträge zustande kommen, erhält er hierfür eine angemessene Vergütung, die von Fall zu Fall festgelegt wird. (...)"

Der Kläger stellte der X-GmbH unter dem Datum vom 31. Dezember 1989 für Beratung zur Energieverwendung 500 Stunden zu 50 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnung war ein Stundennachweis beigefügt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb und versagte den im Streitjahr noch nicht weggefallenen Freibetrag für Freiberufler gemäß § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. Der gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos.

Auch die zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1992 IV R 131/90 (BFH/NV 1992, 664) und vom 6. September 1995 XI R 91/94 (BFH/NV 1996, 135) gestützt wird.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Sie kann keinen Erfolg haben.

Die Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, ist im Streitfall noch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu beantworten. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das Urteil des FG ist am 6. Dezember 2000 zugestellt worden.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist seit langem geklärt, dass selbst ein Steuerpflichtiger, der die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines sog. Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, gewerblich tätig ist, wenn er --auch nur mittelbar-- an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn seine Tätigkeit auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird (BFH-Urteile vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15; in BFH/NV 1992, 664; in BFH/NV 1996, 135).

Die Besonderheit des Streitfalls besteht lediglich darin, dass die Vergütung des Klägers nicht in einem bestimmten Vomhundertsatz der vermittelten Umsätze bestand (§ 87b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs --HGB--), sondern auf Stundenbasis errechnet worden war. Das ist jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass das Entgelt erfolgsabhängig war, also nicht gezahlt worden wäre, wenn der jeweilige Abschluss mit dem Kunden der Auftraggeberin des Klägers nicht zustande gekommen wäre. Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. August 1939 VI 562/39 (RStBl 1940, 14), aber auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75 (BStBl II 1978, 125, 130), in dem es heißt, dass ein Ingenieur, der neben der Beratung oder Begutachtung für die Förderung des Absatzes ein Entgelt erhält, gewerbesteuerpflichtig ist.

Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung bietet der Streitfall keine Möglichkeit zur Klärung der Frage, ob auch eine interne Beratungsleistung, die ebenfalls in irgendeiner Form zum Abschluss von Geschäften führt, die Tätigkeit des Beratenden gewerblich macht.

Der Kläger hat nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), die Kunden seiner Auftraggeberin und nicht die Auftraggeberin selbst beraten. Allenfalls im letztgenannten Fall käme die in der Beschwerdebegründung erwähnte Ausnahme von der Regel in Betracht, dass eine umsatzabhängige Vergütung auf Absatzförderung schließen lässt (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 664, unter 1. am Ende unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 I R 1/66, BFHE 94, 210, BStBl II 1969, 138, betreffend die Beratungsleistungen eines Modeschöpfers).

2. Stimmt die dem FG-Urteil zugrunde liegende Auffassung mit der in den vorstehend zitierten BFH-Urteilen vertretenen Rechtsauffassung überein, so kann (auch) keine Divergenz gegenüber diesen Urteilen vorliegen.



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