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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 22/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meint-- die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die von der Klägerin gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht gegeben. Das herangezogene BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82 (BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241) betraf einen Fall, in dem das FA im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung von der Erklärung des Steuerpflichtigen hinsichtlich einer Beteiligung abgewichen war und bei einer späteren, in diesem Punkt endgültigen Veranlagung die erklärte Beteiligung wieder nicht voll berücksichtigt hatte. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das Finanzgericht (FG) hat im angefochtenen Urteil festgestellt, daß zwar die für die GmbH aufgestellte Bilanz die Positionen Tantiemen sowie die Rückstellungen für Tantiemen und Pensionen enthielt, aber in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft die notwendigen Angaben in der Spalte "Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft" fehlten. Auch wenn es im BFH-Urteil in BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241 heißt, daß die Finanzbehörde "allen offenkundigen Zweifelsfragen" nachzugehen hat, so bezieht sich diese Aussage doch ausdrücklich darauf, daß der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. Davon ist das FG im Streitfall aber gerade nicht ausgegangen. Es hat unter Hinweis auf diese Rechtsprechung (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806) selbst ausgeführt, daß das FA seine Ermittlungspflicht verletzt, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen müssen. Das hat es indes im Streitfall verneint. Ob diese Würdigung des Sachverhalts zwingend oder zutreffend ist, ist für die Frage der Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Durch die Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. das von der Klägerin angegebene Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047) ist geklärt, daß der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten bekannt ist, ohne daß es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt. Zu diesen Akten gehören naturgemäß auch die Betriebsprüfungsakten mit den Betriebsprüfungsberichten.

Geklärt ist durch das BFH-Urteil in BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047 auch, daß die Vorgänge, die der Behörde aufgrund des Inhalts der Steuererklärungen für die zwei vorangegangenen Jahre bekannt waren, nicht dadurch unbekannt werden, daß die Vorjahresunterlagen im Keller abgelegt werden. Denn das FA muß die darin dokumentierten Tatsachen als bekannt gegen sich gelten lassen, wenn es erkennt oder bei einigermaßen sorgfältiger Bearbeitung hätte erkennen müssen, daß es weitere Ermittlungen vorzunehmen und dazu sog. Kellerakten zuziehen muß (so bereits das BFH-Urteil vom 27. September 1963 III 135/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 89). Daran hat der BFH auch in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552). Weiter ist geklärt, daß die Hinzuziehung archivierter Steuerakten nur geboten ist, wenn dazu ein konkreter Anlaß besteht (BFH-Urteil in BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552). Ebenso bedarf es keiner Klärung durch eine weitere Revisionsentscheidung, ob sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA berufen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann das nur der Steuerpflichtige, der seinen Mitwirkungspflichten voll genügt hat (zuletzt BFH-Urteile vom 13. Mai 1998 II R 68/96, HFR 1999, 31; vom 6. August 1997 II R 33/95, BFH/NV 1998, 12, und vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, jeweils m.w.N.).

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