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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: IV B 223/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. Sie haben insbesondere nicht beachtet, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine andere Zielsetzung als das Revisionsverfahren hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).

1. So hätten die Kläger etwa zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) konkret auf die maßgebende Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dabei insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das haben sie indes unterlassen. Sie sind auch nicht --wie erforderlich-- darauf eingegangen, dass der BFH über die hier zu beurteilende Rechtsfrage in dem vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Senatsurteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99 (BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356) bereits entschieden hat. Dort hatte der Senat dazu Stellung genommen, wann die Änderung der Nutzung durch Verpachtung eines bis zu diesem Zeitpunkt zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks eine Entnahme zulässt. Die Kläger hätten daher substantiiert vortragen müssen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich bereits beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und der Literatur gegen die Entscheidung des BFH vorgebracht würden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Das gilt auch für das vom FG für seine Rechtsauffassung herangezogene Senatsurteil vom 24. März 1982 IV R 96/78 (BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643), wonach auch die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche an einen anderen Landwirt unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des verpachtenden Steuerpflichtigen dienen kann mit der Folge, dass sie trotz der Verpachtung wie bisher notwendiges Betriebsmögen ist.

2. Zur Darlegung der Voraussetzungen einer eventuellen Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (wegen Divergenz) wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Die Kläger haben es jedoch versäumt, divergierende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den von ihnen genannten Entscheidungen des BFH vom 6. März 1991 X R 57/88 (BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829), vom 18. April 1991 IV R 7/89 (BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833) sowie vom 18. März 1999 IV R 65/98 (BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398) zu bezeichnen. Dazu hätten sie abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den von ihnen genannten Entscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, so dass die behauptete Divergenz erkennbar gewesen wäre (s. aus der neueren Rechtsprechung den BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.



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