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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: IV B 231/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wird --wie hier-- gerügt, das Gericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ohne dabei einen Beweisantrag übergangen zu haben, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2002, 5. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

Der Kläger hat mit der Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 hat das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil keine (gestellten oder wiederholten) Beweisanträge übergangen. Der Klägervertreter wies nur darauf hin, dem Kläger sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden; auch sei dieser hinsichtlich der Versicherungsbeiträge wie in den Vorjahren zu behandeln.

Hinsichtlich der klägerischen Ausführungen zur fehlenden Sachaufklärung durch das FG nimmt der beschließende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache IV B 10/03 Bezug.

Auch hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig gerügt. Erhebliche Gründe, den anberaumten Termin aufzuheben, lagen nicht vor. Das FG hatte nämlich den ursprünglich für den Kläger tätigen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater P mit Verfügung vom 14. Mai 2003 aufgefordert, die Klage zu begründen. Dieser ist der Aufforderung des FG nicht nachgekommen. Aber auch der Kläger selbst hat keine Klagebegründung eingereicht, obwohl er P lt. seinem Schreiben vom 20. Juni 2003 an das FG bereits geraume Zeit vor der Ladung zum Termin das Mandat entzogen hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das FG die Verlegung des auf den 8. Oktober 2003 anberaumten Termins abgelehnt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1996 I B 116/94, juris). Zwar hatte sich der jetzt tätige Prozessbevollmächtigte erst am 30. September 2003 als Vertreter des Klägers bestellt. Aber der Kläger hätte rechtzeitig für seine weitere Vertretung sorgen müssen. Im Übrigen ist sein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen. Auch war er bereits weitgehend mit den Streitpunkten wegen seiner Mandatierung in den gleich gelagerten Verfahren des Klägers wegen der Gewinnfeststellungssachen 1990 und 1991 (siehe das Verfahren IV B 10/03) vertraut.

Hinsichtlich der angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Versicherungsbeiträge greift der Kläger wiederum --wie in der Sache IV B 10/03-- lediglich die Beweiswürdigung durch das FG an. Zudem hat sein jetziger Prozessvertreter ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 8. Oktober 2003 nicht geltend gemacht, in welcher Höhe das beklagte Finanzamt für andere Streitjahre höhere Versicherungsbeiträge anerkannt habe. Außerdem lagen dem FG --wie schon für die Jahre 1990 und 1991-- keine entsprechenden Nachweise für den Abfluss der Beiträge vor.

Ende der Entscheidung

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