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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: IV B 238/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 7
EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Frage, ob in der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugleich eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG gesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Existenzgründers nicht erfüllt, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn selbst wenn sie zu bejahen sein sollte, fehlte es im Streitfall an der Voraussetzung einer rechtzeitigen Konkretisierung der beabsichtigten Investitionen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger eine Ansparrücklage im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung nur dann nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachweist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Gewinnermittlung für das Streitjahr 1997 aber erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist vorgelegt. Bereits daraus ergibt sich eine verspätete Konkretisierung der Investitionen. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine Aufschlüsselung des Rücklagebetrags von 200 000 DM auf einzelne Wirtschaftsgüter nicht "in der Gewinnermittlung" vorgenommen hat. Das hätte zumindest vorausgesetzt, dass der Gewinnermittlung eine Anlage mit einer Liste der einzelnen Wirtschaftsgüter beigefügt worden wäre, deren Anschaffung oder Herstellung geplant war.

2. Der Senat lässt offen, ob die Rüge einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH oder anderer FG ordnungsgemäß erhoben worden ist. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor. Das FG hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Steuerpflichtige einen genauen Zeitplan für die Investition angeben müsse. Vielmehr beruht seine Entscheidung darauf, dass jede Rücklage die Prognose voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut noch innerhalb des Investitionszeitraums angeschafft oder hergestellt wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).



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