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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: IV B 25/07
Rechtsgebiete: FlurbG, FGO


Vorschriften:

FlurbG § 15
FlurbG § 15 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Die Klägerin ist Hausfrau.

In der Gemeinde der Kläger wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Grundstücke, bei denen später eine besondere Verwertbarkeit eintreten konnte, wurden dabei in Block I zusammengefasst. Davon betroffen war auch ein Grundstück des Klägers. Mit Vertrag vom 18. Mai 1983/10. Mai 1987 hatte der Kläger auf die Zuteilung seines Anspruchs im Block I gegen Zuteilung eines außerhalb gelegenen, neuen Grundstücks und Wertausgleich bei besonderer Verwertbarkeit des eingebrachten Grundstücks verzichtet.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994 hatte der Kläger das eingebrachte Grundstück auf die Klägerin übertragen. Diese trat damit in das Flurbereinigungsverfahren ein und verpflichtete sich ausdrücklich, das bis dahin durchgeführte Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Eventuelle weitere Lasten waren von der Klägerin zu tragen, eventuelle Rückerstattungsansprüche für die geleisteten Beiträge trat der Kläger an diese ab. Ein Ausgleich sollte nicht stattfinden.

Das Eigentum an den neu zugeteilten Grundstücken ging am 14. Juli 1997 auf die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens über. Am 18. Februar 1999 wurde der bereits seit langem ins Auge gefasste Bebauungsplan bestandskräftig. Die besondere Verwertbarkeit trat damit ein. Wegen des Wertausgleichs erhob die Klägerin am 4. September 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger hatte seine Ansprüche dabei vorsorglich an die Klägerin abgetreten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren endete am 7. April 2003 durch Vergleich, in dem sich die Gemeinde u.a. zur Zahlung eines Wertausgleichs in Höhe von 230 081,34 € (450 000 DM) an die Klägerin verpflichtete.

Aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks auf seine Frau versteuerte der Kläger im Wirtschaftsjahr 1994/95 einen Entnahmegewinn. Im Streitjahr (1999) erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft um die Hälfte des Wertausgleichs (225 000 DM).

Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es entschied, der Wertausgleich sei gemäß § 15 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) kraft Gesetzes durch die unentgeltliche Übertragung des eingebrachten Grundstücks auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin habe nicht das später neu zugeteilte Flurstück, sondern das in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstück unentgeltlich erworben, weil zu diesem Zeitpunkt noch die alten Grundstücke Gegenstand des Rechts- und Grundbuchverkehrs gewesen seien. Da die Klägerin auch hinsichtlich aller im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens entstandenen Rechte in die Rechtsnachfolge eingetreten sei, sei auch der Abfindungsanspruch, welcher sich vorliegend aus dem neuen Grundstück und dem Wertausgleich zusammensetze, auf sie übergegangen. Durch die unentgeltliche Übertragung sei das eingebrachte Grundstück aus dem Betrieb des Klägers entnommen und der Besteuerung unterworfen worden. Der Anspruch auf Wertausgleich sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden, da die für seine Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen noch nicht gesetzt gewesen seien, weshalb eine Entnahme insoweit nicht in Betracht komme. Der Anspruch sei erst mit Bestandskraft des Bebauungsplans im Streitjahr im Privatvermögen der Klägerin entstanden. Zu einem anderen Ergebnis komme man im Streitfall aber auch dann nicht, wenn man der Auffassung folge, wonach der flurbereinigungsrechtliche Abfindungsanspruch ein eigentumsrechtliches Anwartschaftsrecht begründe. In diesem Fall wäre der im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers entstandene Anspruch auf Wertausgleich zusammen mit dem unentgeltlich übertragenen Grundstück, dessen Schicksal er teile, bereits im Jahr 1994 entnommen worden. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde beantragt das FA, die Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1. Das FG habe den Rechtssatz aufgestellt:

"Aufgrund der nach § 15 FlurbG kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge teilt der Anspruch auf Wertausgleich bei besonderer Verwertbarkeit das Schicksal des übertragenen Grundstücks und bedarf daher keiner Erwähnung im Schenkungsvertrag."

Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6. März 2002 II R 85/99 (BFH/NV 2002, 1030, unter II.1.a der Gründe) geklärt, dass der Gegenstand der Schenkung sich grundsätzlich danach richte, was nach der Schenkungsabrede, d.h. nach dem übereinstimmenden Willen von Schenker und Bedachtem, geschenkt sein solle. Der Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994 enthalte keine Angaben zu dem Anwartschaftsrecht. Es sei lediglich das Grundstück verschenkt worden. Das Anwartschaftsrecht sei somit nicht Gegenstand der Schenkung gewesen.

2. Das FG habe des Weiteren den Rechtssatz aufgestellt:

"Begründet der flurbereinigungsrechtliche Abfindungsanspruch ein eigenes eigentumsrechtliches Anwartschaftsrecht, so wird dieses durch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks automatisch mit entnommen. Einer Erwähnung des Anwartschaftsrechts im Schenkungsvertrag bedarf es nicht."

Demgegenüber habe der BFH u.a. in seinem Urteil vom 26. November 1987 IV R 139/85 (BFH/NV 1989, 225, unter II.2. der Gründe) festgelegt, dass die Entnahme eine eindeutige, nach außen in nachprüfbarer Weise erkennbare Entnahmehandlung voraussetze. Da das FG die Entnahme somit in unzulässiger Weise fingiert habe, sei es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Darauf beruhe die angefochtene Entscheidung.

Die Kläger sind der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine Divergenz liegt nicht vor.

1. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt wie bei der früheren Divergenzrüge voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48).

Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Nicht die Unrichtigkeit des Urteils im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat und nur hinsichtlich einer dieser Begründungen eine Divergenz vorliegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 60, m.w.N.).

2. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den angegebenen BFH-Urteilen liegt danach nicht vor.

a) Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1030 abgewichen. Das FG hat im angefochtenen Urteil dargelegt, dass vorliegend Gegenstand des Schenkungsvertrages nicht das später im Flurbereinigungsverfahren der Klägerin zugeteilte Grundstück, sondern das eingebrachte Grundstück mit allen aus dem Flurbereinigungsverfahren entstehenden Ansprüchen und Verpflichtungen war. Deshalb bedurfte es nach der Auffassung des FG einer expliziten Erwähnung des Anspruchs auf Wertausgleich bei besonderer Verwertbarkeit des Grundstücks nicht. Daraus lässt sich --entgegen der Auffassung des FA-- jedoch entnehmen, dass der mögliche Anspruch auf Wertausgleich nach der Auffassung des FG nach dem übereinstimmenden Willen der Kläger von der Schenkungsabrede mit umfasst war. Ein Widerspruch zu der Auffassung des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 1030 besteht daher nicht.

b) Das FG ist auch nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 225 abgewichen. Zwar hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Entnahme eine eindeutige, nach außen in nachprüfbarer Weise erkennbare Entnahmehandlung voraussetzt. Ein Rechtssatz, der dieser Rechtsprechung widerspricht, lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. Denn das FG hat vorliegend den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass Gegenstand des Schenkungsvertrages nicht nur das in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstück, sondern auch die damit verbundenen Ansprüche und Verpflichtungen einschließlich des möglichen Anspruchs auf Wertausgleich waren. Es ist daher --wie die Kläger zu Recht geltend gemacht haben-- erkennbar davon ausgegangen, dass die nach außen erkennbare Entnahmehandlung in der Schenkung zu sehen war.

Ende der Entscheidung

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